Telearbeit – Modalitäten

Definition

Telearbeit ist eine Art der Arbeitseinteilung und/oder -durchführung, mit dem Ziel, dem Arbeitnehmer eine flexiblere Einteilung seiner Arbeit zu ermöglichen und gleichzeitig dem Arbeitgeber bestimmte Garantien hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeit zu bieten. Voraussetzung für die Telearbeit ist eine entsprechende vorherige Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer Telearbeit nicht vorschreiben.

Die Inanspruchnahme von Telearbeit durch den Arbeitgeber muss Gegenstand einer vorherigen Information und Beratung mit der Personalvertretung sein. Die Telearbeit muss dann entweder bei Abschluss des Arbeitsvertrags in der Stellenbeschreibung festgelegt werden oder Gegenstand einer schriftlichen Änderung des Arbeitsvertrags sein.

Wenn Telearbeit Gegenstand der initialen Stellenbeschreibung ist, kann eine Änderung von Telearbeit zu einer herkömmlichen Arbeit nur in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien und durch eine Änderung des Arbeitsvertrags erfolgen.

Wird die Telearbeit durch einen Nachtrag zum bereits bestehenden Arbeitsvertrag eingeführt, verfügen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über eine Anpassungszeit. Diese Zeit kann zwischen 3 und 12 Monaten variieren. Während einer Mindestdauer von 2 Wochen kann die Anpassungszeit nicht einseitig beendet werden. Danach kann jede Partei die Telearbeit unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von mindestens 15 Tagen und höchstens 1 Monat beenden.

Telearbeit in der Gesundheitskrise COVID-19

Allgemeine Regelungen

Die gesetzliche Verpflichtung Telearbeit durch eine Änderung des Arbeitsvertrags zu regeln, ist für die Dauer der COVID-19-Krise ausgesetzt. Gegenwärtig reicht es aus, die Zustimmung der Delegation zu beantragen und die Delegation dann zu benachrichtigen.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auf Grundlage des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zur Telearbeit verpflichten, muss aber umgekehrt einem Antrag des Arbeitnehmers auf Telearbeit nicht zustimmen.

Besteuerung

Bis zum Ende der Pandemie werden die als Telearbeit geleisteten Tage bei der Berechnung der geltenden Toleranzschwelle für die Besteuerung nicht berücksichtigt.

Sozialversicherung

Nach Informationen des LCGB gibt es eine Vereinbarung zwischen Luxemburg und seinen drei Nachbarländern, dass für die Dauer der Gesundheitskrise die 25%-Grenze nicht für Grenzgänger in Telearbeit gilt.

Mehr Informationen über Ihre Rechte und Pflichte im HomeOffice finden Sie in der nachfolgenden Broschüre:

thumbnail of 2020 05 Télétravail (DE)

 

Sie haben Fragen?
Das LCGB INFO-CENTER steht Ihnen zur Seite:
T: +352 49 94 24-222
M: infocenter@lcgb.lu

Zurück zur Übersicht