Spätestens am 3. Krankheitstag muss beim Arbeitgeber und der CNS ein Krankenschein eingereicht werden. Der LCGB rät jedoch dazu, einen Krankenschein so schnell wie möglich an die CNS und den Arbeitgeber zu schicken. Während der Gesundheitskrise ist eine elektronische Übermittlung an die CNS unter saisieCIT.cns@secu.lu möglich.
Wenn Sie 1 oder 2 Tage ohne ärztliches Attest krankgemeldet sind, werden diese Fehlzeiten der CNS erst im darauffolgenden Monat von Ihrem Arbeitgeber gemeldet. Diese Tage werden daher mit einer Verzögerung von einem Monat von der CNS kompensiert. Um solche Zahlungsverzögerungen zu vermeiden, ist es wichtig, ab dem 1. Krankheitstag ein ärztliches Attest zu verlangen.
Die Fristen für die Berechnung der Entschädigung sind der 23. April 2020, der 25. Mai 2020 und der 22. Juni 2020. Krankenscheine, die nach diesen Daten ausgestellt oder der CNS übermittelt werden, werden im Folgemonat entschädigt.
Die Überweisungstermine für das Krankengeld sind der 28. April 2020, der 29. Mai 2020, der 26. Juni 2020 und der 28. Juli 2020. Auch wenn die Maßnahme spätestens am 30. Juni 2020 ausläuft, werden krankheitsbedingte Abwesenheiten nach dem 22. Juni 2020, Ende Juli 2020 durch die CNS kompensiert.
Die CNS sendet den Versicherten eine Abrechnung mit Angaben zu den ausgezahlten Krankengeldern. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Lohnaufstellung ausstellen, auf dem die Einzelheiten des gezahlten Lohns vermerkt sind.
Unterschiede in der Höhe des Krankengeldes müssen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Die CNS kann Ihnen nur Informationen über die Berechnung des von ihr gezahlten Krankengeldes geben.
Weitere Informationen oder Hilfe und Unterstützung erhalten Sie beim LCGB-Gewerkschaftssekretär, der für Ihren Sektor oder Ihr Unternehmen zuständig ist.
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