Vorruhestand – Keine Anrechnung des Gehalts bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit in wesentlichen Bereichen

Sollte eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitnehmer im Vorruhestand und einem Arbeitgeber, mit einer Tätigkeit in einem wesentlichen Bereich, über die Wiederaufnahme der Arbeit getroffen werden, so wird das dann gezahlte Gehalt bei der Anrechnung von Nebeneinkünften auf die Vorruhestandsleistungen nicht berücksichtigt.

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