Coronavirus-News: Urlaub aus familiären Gründen (Update 23/03/2020)

Nach der Entscheidung der Regierung, alle Lehr-, Bildungs- und Betreuungseinrichtungen zu schließen, haben Eltern von Kindern unter 13 Jahren Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen. Die Altersgrenze gilt auch für Kinder, die eine Sonderzulage für behinderte Kinder (Behinderung von mindestens 50 Prozent) erhalten. Eine Gesetzesänderung ist geplant, um Urlaub aus familiären Gründen bis zum Alter von 18 Jahren zu gewähren.

Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung und für die Dauer des Krisenzustands ist dieser Urlaub aus familiären Gründen zeitlich unbegrenzt. Die verbleibenden gesetzlichen Urlaubstage werden durch diese Maßnahme nicht ausgeschöpft.

Im Prinzip kann der Antrag vom Arbeitgeber nicht abgelehnt werden, wenn der Arbeitnehmer das Verfahren eingehalten hat. Seit der Erklärung des Krisenzustands (18. März 2020) haben Arbeitgeber in Bereichen, die lebenswichtige Tätigkeiten gewährleisten, das Recht jeden Urlaub zu verweigern.

Das Antragsformular auf Urlaub aus familiären Gründen steht auf der Website der CNS zur Verfügung gestellt (https://cns.public.lu/dam-assets/formulaires/cprf-covid/certificat-de-demande-pour-CRF-v5.pdf). Dieses Formular muss unterschrieben an die CNS (E-Mail: cns-crf@secu.lu oder per Post: CNS – Indemnités pécuniaires L-2980 Luxembourg) und an den Arbeitgeber geschickt werden.

Das Formular muss nur einmal für die gesamte Dauer der COVID-19-Präventionsmaßnahmen ausgefüllt werden. Es ist nicht notwendig, auf dem Formular ein Anfangs- oder Enddatum für den Urlaub anzugeben. Die Daten müssen nur dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber teilt dann den Sozialversicherungsträgern die tatsächlichen Tage des Urlaubs aus familiären Gründen mit.

Dieses Verfahren gilt sowohl für Gebietsansässige als auch für Grenzgänger. Im Falle von Grenzgängern haben nur Eltern, die aufgrund einer beruflichen Tätigkeit in Luxemburg sozialversichert sind, das Recht auf Urlaub aus familiären Gründen.

Urlaub aus familiären Gründen kann nicht von beiden Elternteilen gleichzeitig genommen werden. Der Urlaub muss daher ganz von einem Elternteil oder abwechselnd von beiden Elternteilen genommen werden. Im Falle eines Wechsels müssen beide Elternteile ein Formular einreichen.

Befindet sich ein Elternteil im Mutterschafts- oder Erziehungsurlaub, kann der andere Elternteil den Urlaub aus familiären Gründen grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen.

Wie im Falle von Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder gesetzlichen Urlaubs aus familiären Gründen haben Arbeitnehmer auch beim Sonderurlaub aus familiären Gründen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Bis zum Ende des Monats, in dem der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit während eines Bezugszeitraums von 18 aufeinander folgenden Monaten eintritt, wird die Vergütung vom Arbeitgeber gezahlt. Danach übernimmt die CNS die Zahlungen.

Arbeitnehmer, die sich im Urlaub aus familiären Gründen befinden, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeit.

 

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