Was tun im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit?

Um sich vor einer Kündigung zu schützen, muss der aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähige Arbeitnehmer:

  • Am Tag der Verhinderung den Arbeitgeber darüber persönlich oder über einen Mittelsmann mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzen;
  • spätestens am 3. Tag seiner Abwesenheit dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen, in dem seine Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden.

Der 3. Tag läuft um Mitternacht ab. Daher kann der Arbeitnehmer sein Arbeitsunfähigkeitsattest auch nach Büroschluss per Fax oder E-Mail übermitteln. Wenn der 3. Tag ein Sonntag oder Feiertag ist, wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.

Lohnfortzahlung

Grundsätzlich hat der arbeitsunfähige Arbeitnehmer Anspruch auf die integrale Aufrechterhaltung seines Lohns sowie auf sämtliche sonstige im Arbeitsvertrag vorgesehene Vorteile bis zum Ende des Kalendermonats in dem der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit liegt und dies während einer Referenzperiode von 18 aufeinander folgenden Kalendermonaten. Ab Ende der Lohnfortzahlungsperiode hat der Arbeitnehmer Anrecht auf Krankengeld seitens der Gesundheitskasse (CNS).

Der Anspruch auf Krankengeld ist grundsätzlich auf maximal 78 Wochen innerhalb eines Referenzzeitraums von 104 Wochen begrenzt.

thumbnail of 2020 08 Brochure Maladie DE

 

Zurück zur Übersicht