Der LCGB fordert mehr Flexibilität zugunsten der Arbeitnehmer

Nach der Regierungserklärung, den gesetzlichen Mindesturlaub von 25 auf 26 Tage zu erhöhen und den Europatag am 9. Mai zum gesetzlichen Feiertag zu erklären, fand auf Anfrage des LCGB vom 08. Januar 2019 ein Treffen mit dem Minister für Arbeit, Beschäftigung und Sozial- und Solidarwirtschaft Dan KERSCH statt, um die Forderungen des LCGB hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeit zu diskutieren.

Der LCGB ist insbesondere der Ansicht, dass Produktivitätssteigerungen aufgrund der Digitalisierung genutzt werden sollten, um die Arbeitszeit der Mitarbeiter zu reduzieren. Darüber hinaus setzt sich der LCGB in den Kollektivvertragsverhandlungen dafür ein, dass Arbeitnehmer die Wahl zwischen einer linearen Gehaltserhöhung oder einer entsprechenden Arbeitszeitverkürzung haben.

Im Sinne der Flexibilität zugunsten der Arbeitnehmer fordert der LCGB folgende Verbesserungen:

  • ein im Arbeitsrecht verankerter Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung und Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung für Arbeitnehmer in Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten unter besonderen Umständen (Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen). Dieses Recht muss für jeden Arbeitnehmer gelten mit staatlicher Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge für nicht geleistete Arbeitsstunden;
  • die Einführung des Rechts jedes Arbeitnehmers auf ein Zeitsparkonto;
  • Anpassungen beim Elternurlaub, unter anderem ein Recht auf Teilzeit- oder flexiblen Elternurlaub, ohne die verpflichtende Zustimmung des Arbeitgebers;
  • die Gewährung von Familienurlaub in Form von 60 Tagen pro Kind / pro Haushalt, so dass Alleinerziehende die gleiche Anzahl an Tagen wie Paare mit Kindern erhalten;
  • die Einführung eines gesetzlichen Sonderurlaubs von 5 Tagen pro Fall und Jahr bei einem Krankenhausaufenthalt des Ehepartners, Partners oder Verwandten ersten Grades.

 

Der LCGB fordert auch die Entwicklung neuer Modelle der Arbeitszeitorganisation, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter berücksichtigen:

  • die Arbeitszeitorganisation in Unternehmen ausschließlich durch Mitbestimmung:
  • Pläne für die Arbeitsorganisation, deren Inhalt, Dauer und Periodizität werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Personalausschuss besprochen und festgelegt;
  • Einführung und Verwaltung von gleitenden Arbeitszeiten mittels einer gemeinsamen Entscheidung des Arbeitgebers und des Personalausschusses;
  • der Arbeitnehmer muss die Wahl zwischen mehreren Ausgleichsmaßnahmen (Gehaltszuschlag oder entsprechender Urlaub) für eine flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit haben.

 

In Bezug auf die Digitalisierung fordert der LCGB:

  • Recht auf digitales Abschalten des Arbeitnehmers;
  • Definition der neuen Arbeitsformen im Arbeitsrecht;
  • Festlegung der Grundprinzipien der Telearbeit und die Überarbeitung bestehender Telearbeitsverträge, Anpassung der Richtlinien zur Sozialversicherung und Besteuerung von Grenzgängern;
  • Einführung eines Rechts auf Altersteilzeit ab dem 57. Lebensjahr.

 

Die Regierungspolitik bezüglich des gesetzlichen Urlaubs steht im Einklang mit den Forderungen des LCGB nach einer Verkürzung der Arbeitszeit. Dennoch betont der LCGB, dass es in Hinsicht auf den zusätzlichen gesetzlichen Urlaubstag Probleme im Zusammenhang mit dem Ausschluss einer automatischen Erhöhung der kollektivvertraglich festgelegten Urlaubstage gibt. Abschließend forderte der LCGB eine rasche Umsetzung der im Gesetzentwurf 7309 über die Reform der beruflichen Wiedereingliederung vorgesehenen Verbesserungen.

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