Gesetzentwurf 7311 – 52 Krankheitswochen und Pflegeversicherung: Verpasste Gelegenheit für echte soziale Fortschritte

Heute wird die Abgeordnetenkammer den Gesetzentwurf 7311 stimmen, durch den die Begrenzung der Krankheitswochen von 52 auf 78 Wochen erhöht, eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit aus therapeutischen Gründen eingeführt und die Reform der Pflegeversicherung geändert wird.

 

Dieser Gesetzentwurf stellt für den LCGB eine verpasste Gelegenheit zu Verbesserung des gesetzlichen Schutzes kranker Arbeitnehmer sowie der Interessen Pflegebedürftiger dar. Im Vorfeld der Wahlen versucht der Minister für Soziale Sicherheit dies den Versicherten als erheblichen sozialen Fortschritt zu verkaufen, doch die Realität sieht anders aus: die Bestimmungen bei Krankheit schaffen für die Arbeitgeber einen deutlichen finanziellen Nutzen und sind für die Versicherten lediglich ein zaghafter Schritt nach vorne. Bei der Pflegeversicherung wurde bereits am 1. Januar 2018 der Schaden angerichtet und zum Teil in letzter Minute korrigiert.

 

Infolge seiner stetigen Kritik bedauert der LCGB, dass die Bemerkungen des Staatsrats keine eingehenden Analysen und Diskussionen über den Gesetzentwurf in der Abgeordnetenkammer zur Folge hatten. Zudem verabschiedete die parlamentarische Kommission für Arbeit, Beschäftigung und Soziale Sicherheit am 19 Juli 2018, innerhalb einer Rekordzeit von 2 Tagen, einen Bericht, der das Gutachten der Arbeitnehmerkammer ignoriert, weitere Gutachten in wenigen nicht aussagekräftigen Zeilen zusammenfasst und sogar in einem Punkt der Auffassung des Staatsrats widerspricht.

 

Der LCGB ist fassungslos über diese leichtsinnige Herangehensweise, die viele Fragen über den Gesetzentwurf 7311 offen lässt.

 

 

Erhöhung der gesetzlichen Begrenzung von 52 auf 78 Wochen ab dem 1. Januar 2019

 

Die Erweiterung der automatischen Auflösung des Arbeitsvertrags bei krankgeschriebenen Arbeitgebern im Privatsektor um 26 Wochen, stellt mit Sicherheit eine Verbesserung dar. Doch nach Auffassung des LCGBs bleibt das Grundproblem weiterhin ungelöst, da der Arbeitsvertrag eines schwer erkrankten Arbeitnehmers noch immer automatisch nach 78 Wochen aufgelöst wird und dieser folglich aufgrund eines gesetzlichen Mechanismus, den man nur als soziales Fallbeil bezeichnen kann, in eine prekäre Situation gerät.

 

Der LCGB bleibt bei seiner Forderung der vollständigen Streichung jeglicher gesetzlicher Begrenzungen bei Krankheit von Arbeitnehmern im Privatsektor und verlangt ein Schutzsystem ähnlich zum Öffentlichen Dienst.

 

Schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit als Ersatz zur therapeutischen Teilzeit

 

Der LCGB hat hierbei insbesondere kritisiert, dass jeder Tag der schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeit als vollständiger Krankheitstag bei der Berechnung der 78 Wochengrenze gilt, ohne den Anteil der geleisteten Stunden zu berücksichtigen. Zurzeit werden die Tage bei der therapeutischen Teilzeit nur als halbe Tage angerechnet.

 

Der LCGB hat auch auf die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs hingewiesen, die sich für die CNS aus 34 Millionen € zugunsten der Arbeitgeber belaufen, während die Ausweitung der Krankheitswochen von 52 auf 78 Wochen einen Kostenpunkt von gerade mal 5 Millionen € zugunsten der Versicherten darstellt. Der Gesetzentwurf 7311 enthält keine Angaben bezüglich der Kosten aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsatteste, die vollständig zu Lasten der CNS gehen während der schrittweisen Arbeitswiederaufnahme.

 

Der Staatsrat hat ähnliche Bedenken in seinem Gutachten vom 17. Juli 2018 formuliert, betonend dass die schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit quasi den Arbeitgeber subventioniert, während kranke Arbeitnehmer eine Arbeit leisten, die durch die Allgemeinheit finanziert wird. Zudem verringert die Anrechnung des gesamten Zeitraums der schrittweisen Arbeitswiederaufnahme als Krankheitszeit, laut dem Staatsrat, faktisch den Vorteil der auf 78 Wochen ausgedehnten Begrenzung.

 

Trotz aller Kritik durch den Staatsrat, hält die parlamentarische Kommission vereinfacht fest, dass der Arbeitnehmer bei der schrittweisen Wiederaufnahme seiner Arbeit nicht vollständig dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und die Arbeitswiederaufnahme aus therapeutischen Gründen erfolgt.

 

Ergänzungen zur Pflegeversicherung

 

Der Staatsrat nahm die Kritik der COPAS hinsichtlich des Betreuungsaustauschs auf 50% der jährlichen Maximaldauer auf, da dieser einen Flexibilitätsverlust darstelle und praktisch nicht zu bewältigen sei. Umso unverständlicher, dass die parlamentarische Kommission in ihrem Bericht die Empfehlungen des Staatsrats ignoriert, unter dem Vorwand, dass die Annullierung vorteilhafter für die Pflegebedürftigen sei.

 

Schlussendlich bleibt der Bericht der Kommission für Arbeit, Beschäftigung und Soziale Sicherheit auch eine Antwort auf die Abschaffung der begleiteten Einkäufe und ihrer sogenannten Wiedereinführung schuldig. Der LCGB hat die Wiedereinführung als gesonderten Vorgang gefordert, so wie er vor dem 1. Januar 2018 vorhanden war. Die zurückbehaltene Lösung des Ministers schließt eine Reihe von Pflegebedürftigen von der Leistung aus, da diese an die Verschreibung einer Gruppenbetreuung gebunden ist, dessen Vergabekriterium die Anwesenheit einer informellen Pflegeperson ist.

 

Daher kann der LCGB nur teilweise die Ergänzungen mittragen und behält im Interesse der Bezugsnehmer und des Pflegepersonals ein wachsames Auge auf die konkrete Umsetzung dieser Ergänzungen.

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