Lohnfortzahlung bei Krankheit – Gültig seit dem 15. April 2018

Dank des Engagements des LCGBs, der zahlreiche Rechtsmittel einlegte, die im Juli 2013 in einem Urteil des Kassationsgerichts mündeten, trat am 15. April 2018 ein neues Gesetz über eine ungekürzte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Kraft.

Definition

Der Arbeitnehmer hat bis zum Ende des Monats, in dem der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit (Referenzperiode von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten) eintritt, Anspruch auf eine ungekürzte Zahlung seines Lohns und aller übrigen Vergünstigungen durch den Arbeitgeber, die sich aus seinem Arbeitsvertrag ergeben.

 

Berechnungsmodalitäten

Für die vom Arbeitgeber zu zahlende Lohnfortzahlung unterscheidet das Gesetz zwischen den drei nachstehenden Berechnungsmodalitäten:

1. Für einen erkrankten Arbeitnehmer, der über einen Arbeitszeitplan verfügte bis mindestens zum Ende des Kalendermonats, der gedeckten Arbeitsunfähigkeit:

Grundgehalt für den betreffenden Monat
+ Prämien und laufenden Zulagen
+ etwaige Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag.

 

2. Für einen erkrankten Arbeitnehmer, der über keinen Arbeitszeitplan verfügte bis mindestens zum Ende des Kalendermonats, der gedeckten Arbeitsunfähigkeit:

Durchschnittlicher Tageslohn* im Verlauf der 6 Monate, die der Krankheit unmittelbar vorausgingen.

*Die Berechnung des durchschn. Tageslohns erfolgt durch die Multiplikation des Bruttostundenlohns (Bruttomonatslohn / durch die im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag vorgesehene monatliche Arbeitsstunden) mit der Anzahl der pro Tag gearbeiteten Stunden.

 

3. Für leistungsabhängig oder nach Akkord bezahlte kranke Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, deren Gehalt prozentual vom Umsatz abhängt oder bedeutenden Schwankungen unterliegt:

Durchschnitt des im Verlauf der 12 Monate, die der Krankheit vorausgehen, gezahlten Gehalts.

 

Für alle Arbeitnehmer anzuwendende allgemeine Regeln:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, monatlich die etwaigen verbindlichen Gehaltserhöhungen zu berücksichtigen, die sich aus Rechtsvorschriften, dem Kollektivvertrag oder dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben.

Etwaige unregelmäßige Prämien, Sondervergütungen und Bilanzprämien, durch die Arbeit verursachte Nebenkosten sowie Überstunden werden nicht berücksichtigt.

 

Wichtiger Hinweis:

Geht der Arbeitnehmer seiner beruflichen Tätigkeit seit weniger als 6 oder 12 Monaten beim Arbeitgeber nach, wird der Bezugszeitraum für die Ermittlung des Durchschnittsgehalts auf den tatsächlichen Beschäftigungszeitraum verringert.

Urlaubs-, Krankheits-, Kurzarbeitszeiten, schlechtwetterbedingter Betriebsstillstand und unfall- oder betriebsbedingte Arbeitslosigkeit, die im Bezugszeitraum inbegriffen sind, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

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