Der LCGB fordert die Regierung auf, nicht mit der Existenz kranker Arbeitnehmer zu spielen

In den Augen des LCGBs braucht Luxemburg eine Modernisierung und Stärkung des gesetzlichen Schutzes der privat angestellten Arbeitnehmer gegen die existentiellen Risiken, die im Krankheitsfall auf diese zukommen können. Kohärente rechtliche Maßnahmen müssen getroffen werden, die juristische Unsicherheiten beseitigen. Der LCGB fordert deshalb eine Gesetzesvorlage im Einklang mit den Sozialpartnern, die die nachfolgenden Punkte aufgreift und eine Reform im Interesse der privat angestellten Arbeitnehmer zum Schutz vor den Risiken bei Krankheit darstellt.

 

  1. Automatische Auflösung des Arbeitsvertrags nach 52 Krankheitswochen

 

Der LCGB bleibt bei seinem Standpunkt, dass das Abkommen vom 4. Dezember 2017 zwischen dem Minister für Soziale Sicherheit, der UEL und dem OGBL lediglich eine Scheinlösung der Problematik ist.

Die Opfer dieser Politik sind Schwerkranke, denen falsche Hoffnungen gemacht werden, dass sie sich nicht mehr um die automatische Auflösung ihres Arbeitsvertrags nach 52 Krankheitswochen sorgen müssen. Doch die Existenzbedrohung wurde nicht abgeschafft, sondern lediglich eine Verwaltungsprozedur bei der CNS umgesetzt, die allerdings den betroffenen Angestellten keine konkreten Garantien bietet und deren Rechtmäßigkeit fragwürdig ist.

Der LCGB kann diese unverantwortliche Herangehensweise nicht teilen und bleibt bei seiner Forderung der Streichung jeglicher Referenzen zu einer Begrenzung auf 52-Krankheitswochen in den Gesetzestexten. Dies ist die einzige hier angebrachte Antwort, um ein für alle Mal die Problematik der 52 Krankheitswochen und die damit verbundene Existenzbedrohung für die betroffenen Angestellten zu beenden.

 

  1. Ersatz der Teilzeitbeschäftigung zur Genesung durch eine „teilweise Wiederaufnahme der Arbeit aus therapeutischen Gründen unter Beibehaltung des Krankengeldes“

 

Der LCGB muss leider feststellen, dass dieser Vorschlag nicht den größten Makel der Teilzeitbeschäftigung zur Genesung korrigiert: Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage. Für den LCGB ist es wichtig, dass ein kohärentes System ohne juristische Mängel etabliert wird, insbesondere in Bezug auf den Kündigungsschutz und die Folgen eines Arbeitsunfalls nach Wiederaufnahme der Arbeit.

Hinzu kommt das heikle Problem, dass die progressive Wiederaufnahme der Arbeit aus therapeutischen Gründen, so wie sie derzeit vorgesehen ist, den Leistungsempfänger noch schneller an die 52 Wochen Grenze bringt als bei der Teilzeitbeschäftigung zur Genesung. Jeder Tag während der progressiven Wiederaufnahme der Arbeit aus therapeutischen Gründen zählt derzeit als vollständiger Krankheitstag bei der Berechnung der 52 Wochengrenze ohne Rücksicht auf den zeitlichen Anteil des Arbeitseinsatzes. Zum Vergleich, ein Tag bei der Teilzeitbeschäftigung zur Genesung wird derzeit nur als halber Tag angerechnet.

Es ist für den LCGB inakzeptabel, dass ein Arbeitnehmer, der sich in einer Genesungsmaßnahme befindet die Grenze von 52 Krankheitswochen erreichen kann und gegebenenfalls einen Antrag auf Verlängerung dieser gesetzlichen Frist stellen muss. Für den LCGB ein weiteres Argument, die Streichung der Begrenzung auf 52 Krankheitswochen zu fordern.

 

  1. Berufliche Wiedereingliederung

 

Der LCGB bedauert zutiefst, dass trotz der regelmäßigen medialen Versprechungen des zuständigen Ministers, die seit langem bekannten Probleme zu lösen, bisher keine konkreten Ansätze bestehen hinsichtlich der Gespräche und Konklusionen der interministeriellen Gruppe, die sich seit dem Frühjahr 2017 trifft, um die Probleme bei der beruflichen Wiedereingliederung zu klären.

Der LCGB weist in diesem Dossier darauf hin, dass die Wiedereingliederungsprozeduren immer inkohärenter und in manchen Fällen sogar unmenschlich werden. Die externe Wiedereingliederung kann in ihrer jetzigen Form nicht nachgebessert werden, sondern muss durch eine neue Prozedur ersetzt werden, um zu verhindern, dass kranke Arbeitnehmer in die Arbeitslosigkeit getrieben werden oder durch das soziale Netz fallen. Bei der internen Wiedereingliederung müssen eine Reihe von Anpassungen vorgenommen werden, um die zahlreichen Fälle von Lohnausfall zu verhindern.

 

  1. Kontrollärztlicher Dienst (CMSS) und Arbeitsarzt

 

Die gesetzlichen Zuständigkeiten des kontrollärztlichen Dienstes (CMSS) und des Arbeitsarztes müssen geklärt werden, um zu vermeiden, dass Angestellte durch die CMSS erneut als arbeitsfähig eingestuft werden, aber vom Arbeitsarzt als nicht fähig zur Aufnahme ihrer letzten Arbeit deklariert werden. Dieser Arbeitnehmer läuft Gefahr entweder ohne Einkommen dazustehen oder Opfer einer automatischen Vertragsauflösung zu werden.

 

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