Steuerkredit für Alleinerziehende (CIM): Der LCGB fordert eine Gesetzesanpassung zugunsten Alleinerziehender

Der LCGB hat kürzlich eine Anfrage an den Finanzminister Pierre GRAMEGNA gerichtet, um den aktuellen Gesetzesrahmen zu prüfen und anzupassen, zugunsten nicht verheirateter Steuerpflichtiger, die eine kinderbedingte Steuerermäßigung erhalten und sich derzeit in der 3-jährigen Übergangsphase nach einer Scheidung oder gerichtlichen Trennung befinden.

Die Steuerklasse 2 umfasst geschiedene, getrennt lebende Personen oder Personen, die aufgrund einer gesetzlichen Befreiung oder eines gerichtlichen Beschlusses getrennt leben für die Dauer von 3 Jahren, die dem Steuerjahr vorangehen. Das heißt, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund eines Scheidungsurteils automatisch (und somit verpflichtend) für die darauffolgenden 3 Jahre in Steuerklasse 2 eingestuft wird.

Sollte der Steuerpflichtige für ein Kind unterhaltspflichtig sein, kann diese Einstufung in Steuerklasse 2 von Nachteil sein, im Vergleich zu einer Einstufung in Steuerklasse 1A, in welcher der Steuerkredit für Alleinerziehende (CIM) gewährt wird. Die entgangene Einsparung kann bis zu 1.500,00 € pro Jahr betragen.

Um seinen Antrag zu rechtfertigen, hat der LCGB einige Simulationen erstellt, die dieses essentielle Problem belegen, das Steuerpflichtige mit geringem Einkommen und kinderbedingten Zulagen, die unter einem jährlichen Betrag von 2.208,00 € (oder monatlichen Betrag von 184,00 €) liegen, betrifft:

 

Angepasstes steuerpflichtiges  Jahreseinkommen Steuerkl.1A CIM Steuerkl. 2 CIM
22.600,00 € 0,00 € +1.500,00 € 0,00 € 0,00 €
+1.500,00 € 0,00 €
23.000,00 € -59,00 € +1.500,00 € -39,00 € 0,00 €
+1.441,00 € -39,00 €
25.000,00 € -335,00 € +1.500,00 € -210,00 € 0,00 €
+1.165,00 € -210,00 €
30.000,00 € -1.277,00 € +1.500,00 € -678,00 € 0,00 €
+223,00 € -678,00 €
34.000,00 € -2.432,00 € +1.500,00 € -1.109,00 € 0,00 €
-932,00 € -1.109,00 €
35.000,00 € -2.785,00 € +1.500,00 € -1.227,00 € 0,00 €
-1.285,00 € -1.227,00 €

Der LCGB hat am vergangenen 5. Februar 2018 bei der Steuerverwaltung Informationen zu diesem Thema angefordert. Diese bestätigte diese Verfahrensweise, die durch die einfache Anwendung des derzeitigen Rechtsrahmens gerechtfertigt ist.

Nach Auffassung des LCGBs steht diese Handhabung im Gegensatz zur ursprünglichen Intention der Steuerreform, die Alleinerziehende besser stellen wollte mittels der Aufwertung des CIM.

Aus diesem Grund hat der LCGB beantragt, dass der aktuelle Rechtsrahmen überprüft und angepasst wird, um dem Steuerpflichtigen die vorteilhafteste Behandlung zukommen zu lassen, im Falle, dass eine Einstufung in Steuerklasse 1A, kombiniert mit dem CIM, für den Steuerpflichtigen von Vorteil ist, im Vergleich zu einer Einstufung in Steuerklasse 2 für die der Scheidung oder gesetzlichen Trennung folgenden 3 Jahre.

 

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