Steuerreform für nicht-ansässige Ehepaare: Der LCGB ruft Steuerpflichtige dazu auf, den von der Steuerverwaltung vorgeschlagenen Steuersatz genau zu prüfen

Der LCGB mahnt nicht-ansässige verheiratete Steuerpflichtige zur Vorsicht hinsichtlich der Steuersätze, die von der Steuerverwaltung in einem Anschreiben vorgeschlagen werden. Darin werden verheiratete Grenzgänger gebeten, sich zwischen Option 1 (Annahme des vorgeschlagenen Steuersatzes) oder Option 2 (Antrag zur Neuberechnung des vorgeschlagenen Steuersatzes) zu entscheiden, um den anzuwendenden Vorsteuerabzug ab Januar 2018 festzulegen.

 

Prüfen Sie den durch die Steuerverwaltung vorgeschlagenen Steuersatz stets genau!

In einigen Fällen wurde der vorgeschlagene Steuersatz deutlich zu niedrig angesetzt. Insbesondere nicht-ansässige steuerpflichtige Ehepaare mit einem der Steuerverwaltung unbekannten Einkommen aus dem Ausland sind davon betroffen. Die Steuerverwaltung schlägt in solchen Fällen einen Satz vor, der ausschließlich auf den luxemburgischen Einnahmen beruht. Dieser unzureichende Steuersatz kann eine erhebliche Steueranpassung nach sich ziehen.

Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte systematisch vor der Wahl von Option 1 oder Option 2 eine Steuersimulation durchgeführt werden, damit ein, der realen Situation des Steuerpflichtigen entsprechender Lohnsteuervorabzug für 2018 angewandt wird.

 

Anrecht oder kein Anrecht auf den globalen Steuersatz?

Des Weiteren hat der LCGB festgestellt, dass die Steuerverwaltung Steuerpflichtigen einen globalen Steuersatz vorgeschlagen hat, obwohl diese nicht die Bedingungen für dessen Anwendung erfüllen. Denn um nach dem globalen Satz besteuert zu werden, muss der Steuerpflichtige bestimmte Bedingungen nach Art. 157ter LIR erfüllen (oder die im Ausland erworbenen Einkommen dürfen eine Grenze von 13.000 € nicht übersteigen).

Sollte der Steuerpflichtige seine Einwilligung zu diesem Steuersatz (Option 1) – der fälschlicherweise, da er nicht die Bedingungen nach Art. 157ter LIR erfüllt, vorgeschlagen wurde – zurücksenden, wird er für das gesamte Jahr 2018 in Steuerklasse 2 (entsprechend dem vorgeschlagenen globalen Steuersatz) besteuert. Es besteht dann aber die Gefahr, dass im Nachhinein Steuerklasse 1 für das betreffende Steuerjahr appliziert wird. In diesem Fall kann eine erhebliche Steuernachzahlung drohen.

 

Gleichbehandlung von Ansässigen und Nicht-Ansässigen?

Im Rahmen der Beratungen, die der LCGB durchführt, um seinen Mitgliedern zu helfen, traten Fälle auf, in welchen verheiratete nicht-ansässige Steuerpflichtige nicht die Bedingungen nach Art. 157ter LIR (auch nicht die alternative Schwelle von 13.000 €) erfüllen und automatisch in Steuerklasse 1 fallen, obwohl der globale Steuersatz auf Basis des Gesamteinkommens des Haushaltes nach Klasse 2 von Vorteil wäre.

Der LCGB prangert diesen Missstand seit Monaten an und bleibt bei seiner Forderung: Gleichheit kann nur dann herrschen, wenn allen verheirateten Personen, ansässig oder nicht, das Recht auf Steuerklasse 2 (als allgemeines Recht) oder, bei gegenteiliger Anfrage, eine individuelle Besteuerung in Klasse 1 (als Ausnahmeregelung) gewährt wird. Die einzig gerechte und akzeptable Lösung ist das Nichtbestehen von Schwellenbedingungen für alle steuerpflichtigen Ehepaare.

 

Frist bis zum 31. Oktober 2017: Zu kurz!

Darüber hinaus ist nach Angaben der Steuerverwaltung die Frist bis zum 31. Oktober 2017, um die kürzlich an die nicht-ansässigen steuerpflichtigen Ehepaare (Angestellte und Rentner) zugesandten Formulare ausgefüllt zurückzusenden, zwar „keine Ausschlussfrist, stellt aber einen Stichtag dar, der gewährleistet, dass die Steuerverwaltung alle zu diesem Datum erhaltenen Anträge rechtzeitig bearbeitet und somit die Wahl des Steuerpflichtigen bei der Ausgabe der Steuerkarte im Januar 2018 berücksichtigt wird“.

Wenn man den Aufwand der Steuerpflichtigen berücksichtigt, um alle notwendigen Dokumente innerhalb der Frist zurückzusenden, werden wohl viele unter ihnen zum 1. Januar 2018 in Steuerklasse 1 eingeordnet werden und zusätzliche Schritte zur nachträglichen Korrektur unternehmen müssen.

 

Der LCGB fordert von der Steuerverwaltung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen, die die Anwendung des globalen Steuersatzes beantragen (nach Steuerklasse 2) vor Jahresende diesen auf ihrer Steuerkarte 2018 eingetragen bekommen – unabhängig von der einseitig auferlegten Frist zum 31. Oktober.

 

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