Kollektivabkommen im Bankensektor – Der unterzeichnete Nachtrag gilt auch für die Zeitarbeitnehmer im Bankensektor!

Der LCGB-SESF erinnert daran, dass die Prämien laut dem „Kollektivabkommen von 2017 für die Arbeitnehmer der Banken“ ebenfalls den Zeitarbeitnehmern ausbezahlt werden müssen, wenn diese Arbeitnehmer im Rahmen von Missionsverträgen in Banken beschäftigt sind und die Beschäftigungsbedingungen erfüllen, die zum Erhalt der besagten Prämien festgelegt wurden.

Zur Erinnerung: Der Nachtrag zum Kollektivabkommen für die Arbeitnehmer von Banken, der vor kurzem von den Gewerkschaftsvertretern und der ABBL unterzeichnet wurde, sieht die Zahlung der Konjunkturprämie 2017 sowie einer Unterzeichnungsprämie von 400 € vor. Bestimmte Zeitarbeitnehmervermittlungsagenturen wenden diese Bestimmungen des Nachtrages hingegen nur zögerlich an.

  • Die Konjunkturprämie ist denjenigen Arbeitnehmern zu zahlen, die zum 15. Juni 2017 beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis (mit Anfang in 2016) nicht zu diesem Zeitpunkt gekündigt wurde. Sie werden im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit im Laufe eines Referenzzeitraumes vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 bezahlt.
  • Die Unterzeichnungsprämie in Höhe von 400 Euro ist allen Arbeitnehmern zu zahlen, die zum 1. Juni 2017 beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis nicht zu diesem Zeitpunkt gekündigt wurde. Die Arbeitnehmer werden im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit und der geleisteten Monate im Laufe eines Referenzzeitraumes vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 bezahlt.


Gleiche Behandlung der Zeitarbeitnehmer

Das Kollektivabkommen vom 28. März 2014, das für die Zeitarbeitnehmer von Zeitarbeitnehmervermittlungsagenturen gilt, sieht in seinem Artikel 10.1. vor, dass  „die Entlohnung des Zeitarbeitnehmers seitens der Vermittlungsagentur nicht unter der Entlohnung liegen darf, die ein Arbeitnehmer mit der gleichen Qualifizierung oder einer gleichwertigen Qualifizierung, der zu den gleichen Bedingungen als ständiger Arbeitnehmer eingestellt wurde, in Anspruch nehmen darf bzw. dass der Zeitarbeitnehmer in Ermangelung dessen mit dem vereinbarten Referenzgehalt für den betreffenden Sektor oder für das betreffende Unternehmen entlohnt werden muss.

 Das Gehalt des Zeitarbeitnehmers muss sämtliche in dem ihn verwendenden Unternehmen geltenden Entlohnungskomponenten beinhalten, einschließlich der zeitlich versetzten Entlohnungsaspekte (Prämien usw.) bzw. der hinzukommenden Entlohnungsaspekte (Mahlzeitengutscheine, Fahrtkosten) entsprechend den in dem ihn einsetzenden Unternehmen geltenden Bedingungen.“

Der Artikel 10.4. desselben Abkommens besagt des Weiteren, dass “die Gehaltssteigerungen, die im Laufe des Missionsvertrages dem ständigen Personal des den Zeitarbeitnehmer verwendenden Betriebs angewendet werden, der Zeitarbeitnehmervermittlungsagentur bekanntgemacht und unverzüglich auf den Zeitarbeitnehmer angewendet werden müssen.“

Kraft dieser Gesetzesbestimmungen und der Bestimmungen des Kollektivabkommens erinnert der LCGB-SESF daran, dass alle Zeitarbeitnehmer, die im Rahmen von Missionsverträgen bei Banken beschäftigt sind und die Bedingungen für die Zuteilung der beiden obenerwähnten Prämien laut dem Kollektivabkommen für die Banken erfüllen, Anspruch auf die Zahlung dieser Prämien haben.

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