Die Nationale Gesundheitskasse (CNS) hat den Gewerkschaften in einem Schreiben angekündigt, die Privatisierung der Reinigungsarbeiten in seinen Filialen etappenweise in den nächsten Jahren umzusetzen.
Nun sieht der Kollektivvertrag (KV) der Arbeitnehmer beim Staat ein formelles Verbot der Privatisierung solcher Arbeiten vor, wobei Ausnahmen für spezielle Umstände bestehen, in denen jede andere Lösung ausgeschlossen ist:
„Im Sinne einer aktiven Beschäftigungspolitik wird der Staat keine Privatisierung von bestehenden Arbeitsplätzen vornehmen. Sollte trotzdem in Ausnahmefällen eine Privatisierung unumgänglich sein, so müssen die vertragsschließenden Gewerkschaften LCGB und OGBL sowie der Arbeitnehmerausschuss vorher vom zuständigen Verwaltungschef angehört werden.“
Der LCGB stellt fest, dass die CNS als öffentliche Verwaltung hier nicht den anwendbaren Kollektivvertrag einhält. Die einzige bestehende Ausnahme zur formellen Verpflichtung keine Privatisierung von bestehenden Arbeitsplätzen vorzunehmen, ist die der Unumgänglichkeit dieser Entscheidung, z.B. wenn die Verwaltung bei einer Ausschreibung des Postens keinen Kandidaten findet, der die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist.
Diese Ausnahmeregelung kann im Fall der CNS nicht angewandt werden, da es sich hauptsächlich um eine etappenweise Privatisierung mit dem Ziel der Kostenreduzierung im Reinigungsbereich, respektive zwecks Minderung des Verwaltungsaufwandes, handelt. Die angeführten Argumente der CNS genügen nach Ansicht des LCGB nicht, um das vereinbarte Kriterium der Unumgänglichkeit zu erfüllen.
Aufgrund der vorliegenden Situation beantragt der LCGB die Einberufung der im Kollektivvertrag bestehenden Untersuchungskommission, welche Entscheidungsbefugnisse bei Interpretationsschwierigkeiten des geltenden Textes hat.
Bei der Ausarbeitung des Forderungskatalogs zur Erneuerung des Kollektivvertrages der Staatsarbeitnehmer hat der LCGB eine Forderung für eine Prozedur im Fall der Nichteinhaltung dieses Artikels vorgeschlagen. Da diese Forderung jedoch von der Mehrheitsgewerkschaft einseitig aus dem Katalog gestrichen wurde, bevor dieser an den Minister weitergeleitet wurde, muss diese Änderung nun umso dringender umgesetzt werden.
Der LCGB wird sich demnach mit allen Mitteln gegen diese eindeutig durch den Kollektivvertrag verbotene Privatisierungsinitiative wehren. Sollte das Vorgehen der CNS in eine Umsetzung münden, ist davon auszugehen, dass andere öffentliche Verwaltungen dem Beispiel folgen und ebenfalls Dienste privatisieren werden.
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