Rentenreform: Wissenswertes zur vorzeitigen Altersrente

Die Rentenreform ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang möchte der LCGB daran erinnern, dass diese Reform nicht aus dem seit Jahrzehnten bewährten tripartiten Entscheidungsmodell hervorgegangen ist.

Dank des gewerkschaftlichen Engagements und der nationalen Demonstration vom 28. Juni 2025 wurde der ursprüngliche Plan, das Erwerbsleben um 5 Jahre zu verlängern, aufgegeben.

Die Regierung hat jedoch eine schrittweise Verlängerung des Erwerbslebens um bis zu 8 Monate beschlossen, die ab dem 1. Juli 2026 für bestimmte Arbeitnehmergruppen gilt.

Gut zu wissen: Die Bedingungen für die vorgezogene Altersrente für Arbeitnehmer mit 480 Beitragsmonaten bleiben unverändert. Dies gilt für jede vorgezogene Altersrente ab 57 Jahren.

Wer ist von der Verlängerung betroffen?

Die Maßnahme betrifft Personen mit 480 Monaten Berufslaufbahn, bestehend aus Beitrags- und Zusatzzeiten. Ihre Beitragsdauer von 480 Monaten wird schrittweise wie folgt um ganze Beitragsmonate erhöht:

  • Juli 2026: +1 Monat
  • Januar 2027: +2 Monate
  • Januar 2028: +4 Monate
  • Januar 2029: +6 Monate
  • Januar 2030: +8 Monate

Die Erhöhung der Monate hängt vom Jahr des Rentenanspruchsbeginns ab.

Vorruhestand und progressive Rente

  • Keine Verlängerung für Personen im Vorruhestand aufgrund von Schicht-/Nachtarbeit oder im Anpassungsvorruhestand.
  • Die Verlängerung gilt hingegen für Altersteilzeit („préretraite progressive“).

 

Neu: Progressive Altersrente

Die neue progressive Altersrente verhindert keine Verlängerung des Erwerbslebens.

Die progressive Altersrente („pension progressive“) kann nur beantragt werden, sobald die Bedingungen für die vorgezogene Altersrente erfüllt sind, mitsamt der obligatorischen Verlängerung des Erwerbslebens.

Darüber hinaus stellt die progressive Altersrente keinen Anspruch des Arbeitnehmers dar, sondern hängt von der Zustimmung des Arbeitgebers und einer anschließenden Bestätigung durch die CNAP ab.

 

Positiv: Studienjahre

Die Regeln wurden gelockert: Bis zu 9 Jahre Studium oder Ausbildung nach dem 18. Lebensjahr können nun angerechnet werden, um die erforderlichen 480 Monate zu erreichen. Wie bisher werden die Studienjahre bei der Berechnung der Rentenhöhe nicht berücksichtigt.

Sie haben Fragen zu Ihrer Rente? Unsere Infocenter Berater stehen Ihnen gerne zur Seite: https://lcgb.lu/de/le-lcgb/bureaux-info-center/

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