Pro Jahr steht Ihnen ein gesetzlicher Erholungsurlaub von 26 Tagen zu. In der Regel kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub erst nach einer 3-monatigen ununterbrochenen Anstellung bei dem gleichen Arbeitgeber nehmen. Im Rahmen eines Kollektivvertrages oder einer individuellen Vereinbarung kann die Anzahl der Urlaubstage auch höher ausfallen.
Ob Sommerurlaub am Strand, Skifahren im Winter oder auch ein paar Tage Wellness zwischendurch, Sie können den Urlaub nach Ihren persönlichen Wünschen festlegen. Ihr Arbeitgeber kann diesen nur aufgrund berechtigter Gründe hinsichtlich der Unternehmensbedürfnisse oder der Wünsche anderer Arbeitnehmer ablehnen.
Ihren gesamten Urlaub müssen Sie bis zum 31. Dezember nehmen. Jedoch haben Sie die Möglichkeit, Ihren Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch zu nehmen, falls Sie ihn aus betriebsorganisatorischen Gründen nicht vorher nehmen konnten.
Außerordentlicher gesetzlicher Urlaub und Sonderurlaub
Neben dem Erholungsurlaub können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Sonderurlaub aus persönlichen Gründen beantragen. Dieser muss in der Regel zum tatsächlichen Zeitpunkt des Ereignisses genommen werden und kann nicht auf den Jahresurlaub übertragen werden.
Wenn persönliche Gründe es rechtfertigen, kann dieser Urlaub mehrmals im Jahr in Anspruch genommen werden. Anders als beim gesetzlichen Jahresurlaub, haben Sie sofort bei Arbeitsantritt Anspruch. Ein Kollektivvertrag, interne Regelungen oder Klauseln eines Arbeitsvertrages können darüber hinaus weitere Sonderurlaubstage gewähren.
Hier sind einige Beispiele:
- Heirat des Arbeitnehmers: 3 Tage Sonderurlaub
- Eintragung der Partnerschaft: 1 Tag Sonderurlaub
- Tod eines Verwandten 1. Grades: 3 Tage Sonderurlaub
- Wohnsitzwechsel: 2 Tage Sonderurlaub (nur 1x innerhalb von 3 Jahren möglich, außer aufgrund von beruflichen Gründen)
Darüber hinaus gibt es noch einige weitere Situationen, in denen Sie aus persönlichen Gründen Sonderurlaub beantragen können, wie beispielsweise:
- Urlaub aus familiären Gründen: 12 Tage pro Kind von 0-4 Jahren, 18 Tage pro Kind von 4-13 Jahren, 5 Tage bei stationärer Behandlung von Kindern zwischen 13-18 Jahren
- Politikurlaub: zwischen 2 und 40 Stunden pro Woche bei einem Mandat als Bürgermeister, Schöffe oder Gemeinderat oder max. 20 Stunden für Personen mit Abgeordnetenmandat
- Urlaub für Freiwillige von Brandschutz-, Hilfs- und Rettungsdiensten: 60 Tage während der gesamten Laufbahn, davon max. 20 Tage in einer 2-Jahres-Periode
Eine komplette Auflistung aller Urlaubstage und der damit verbundenen Bedingungen finden Sie auf unserem Flyer.
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