Für berufliche Tätigkeiten, die in Luxemburg und im Ausland ausgeübt wird, gibt es eine Reihe von Regeln, die beachtet werden müssen, um eine Abmeldung von der luxemburgischen Sozialversicherung bzw. eine Besteuerung außerhalb Luxemburgs zu vermeiden.
Diese Broschüre enthält die verschiedenen europäischen Bestimmungen zur Sozialversicherung und die bilateralen Steuerbestimmungen, zwischen Luxemburg und den drei Nachbarländern. Sie deckt nicht den Fall der Entsendung ab, für die eigene Regeln gelten.
Im Bereich der Sozialversicherung wird der allgemeine Rahmen durch die EU-Verordnung 883/2004 über die Koordinierung der sozialen Sicherheit festgelegt. Diese Verordnung legt die Regeln für Arbeitnehmern, die in zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten arbeiten, hinsichtlich ihrer Zuordnung zur Sozialversicherung fest. Sie deckt somit sowohl berufliche Tätigkeiten in Präsenz als auch in Telearbeit ab.
Gemäß Art. 16 dieser Verordnung wurde ein europäisches Rahmenabkommen speziell für Telearbeit im Ausland geschlossen. Unter bestimmten Bedingungen erlaubt dieses Rahmenabkommen eine Überschreitung der oben genannten allgemeinen Regeln.
Im Steuerbereich legen die zwischen Luxemburg und seinen drei Nachbarländern geschlossenen Abkommen fest, ab wann berufliche Tätigkeiten im Wohnsitzland außerhalb Luxemburgs steuerpflichtig werden.
Die Regelungen zur Sozialversicherung sind absolut unabhängig von den Regelungen zur Besteuerung. Für jede individuelle Situation muss daher separat sichergestellt werden, dass die Mitgliedschaft in der luxemburgischen Sozialversicherung bestehen bleibt bzw. ob ein Teil des Einkommens im Ausland steuerpflichtig wird.
Entdecken Sie hier die aktualisierte Broschüre:
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