Personengelegenheitsverkehr: Änderungen der Regeln für Ruhe- und Lenkzeiten seit dem 29. Mai 2024

Seit einigen Wochen gilt eine neue EU-Verordnung (EG 2024/1258 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an Mindestfahrtunterbrechungen sowie die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten im Bereich des Personengelegenheitsverkehrs und hinsichtlich der Befugnis der Mitgliedstaaten, Sanktionen für in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat begangene Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu verhängen.

Diese Änderung betrifft nicht den Linienverkehr, sondern nur den Gelegenheitsverkehr (Tourismus, Transfers, …).

Zusammenfassung der Änderungen, die seit dem 29. Mai 2024 gelten:

  • Die 45-minütige Pause kann in zwei Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten unterteilt werden.

Beispiele:

    • 15 Minuten + 30 Minuten (aktuelle Situation, wird bereits so umgesetzt)
    • 30 Minuten + 15 Minuten
    • 25 Minuten + 20 Minuten
    • 17 Minuten + 28 Minuten
    • ...
  • Im Falle eines einzelnen Dienstes mit einer Dauer von mindestens 6 aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen hat der Fahrer das Recht auf 1 Amplitude von 16 Stunden, wenn seine Gesamtlenkzeit an diesem Tag 7 Stunden nicht überschreitet.
  • Im Falle eines einzelnen Dienstes mit einer Dauer von mindestens 8 aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen hat der Fahrer das Recht auf 2 Amplituden von 16 Stunden, wenn seine Gesamtlenkzeit an diesem Tag 7 Stunden nicht überschreitet.
  • Die 12-Tage-Regel ist auch anwendbar, wenn der Transport nicht mindestens 24 Stunden in einem anderen Land als dem, in dem der Dienst beginnt, erfolgt.

 

Im Falle von Straßenkontrollen muss der Fahrer, bis ein digitales Fahrtenblatt verfügbar ist, die Anwendung der neuen Regeln durch nachfolgende Dokumente belegen:

  • Ein ausgefülltes Fahrtenblatt mit den erforderlichen Informationen, die das Unternehmen dem Fahrer vor jeder Fahrt zur Verfügung stellen muss, und;
  • Papier- oder elektronische Kopien dieser Fahrtenblätter für die vorhergehenden 28 Tage (56 Tage seit dem 31. Dezember 2024) bis zur Verwendung von elektronischen Fahrtenschreibern, die diese Ausnahmen aufzeichnen können.

 

Von nun an können die zuständigen Behörden jedes Landes einem Unternehmen und/oder einem Fahrer bei einem Verstoß, der auf ihrem Hoheitsgebiet festgestellt wurde und der noch nicht geahndet wurde, Sanktionen auferlegen, selbst wenn der Verstoß auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Landes begangen wurde.

 

 

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