In Luxemburg gibt es 11 gesetzlich festgelegte Feiertage. Gerade wenn Ostern, Pfingsten oder Weihnachten vor der Tür stehen, respektiv speziell in diesem Jahr am 9. Mai zwei gesetzliche Feiertage (Christi Himmelfahrt und der Europatag) auf denselben Werktag fallen, fragen viele Arbeitnehmer, auf welchen Zuschlag und/oder welchen Ausgleich Sie Anspruch haben.
Spezifische Regelung für den doppelten gesetzlichen Feiertag am 9. Mai 2024
Sie müssen am 9. Mai 2024 arbeiten
Arbeiten Sie mehr als 4 Stunden an diesem Tag, haben Sie für den 2. Feiertag Anspruch auf 1 Tag Ausgleichsurlaub, der innerhalb von 3 Monaten genommen und gewährt werden muss. (Arbeiten Sie 4 Stunden oder weniger, beträgt der Ausgleichsurlaub 1 halben Tag.)
Der 9. Mai 2024 ist für Sie ein arbeitsfreier Feiertag
Hätten Sie normalerweise an diesem Tag arbeiten müssen, dann haben Sie Anspruch auf 1 Tag Ausgleichsurlaub für den 2. Feiertag, der innerhalb von 3 Monaten genommen und gewährt werden muss. (Hätten Sie 4 Stunden oder weniger gearbeitet, beträgt der Ausgleichsurlaub 1 halben Tag.)
Der 9. Mai 2024 ist für Sie ein arbeitsfreier Tag
Da Sie am 9. Mai 2024 ohnehin nicht gearbeitet hätte, haben Sie Anspruch auf 2 zusätzliche Ausgleichstage, die innerhalb von 3 Monaten genommen und gewährt werden müssen. (Wenn Sie normalerweise 4 Stunden oder weniger arbeiten, entspricht der Ausgleichsurlaub 2 halben Tagen.)
Alle Informationen finden Sie auch auf https://lcgb.lu/de/2024/03/14/double-jour-ferie-legal-du-9-mai-2024-voici-les-regles-applicables/
Doch der 9. Mai in diesem Jahr ist eine Ausnahme. Nachfolgend finden sie die allgemeinen Regelungen:
Sie arbeiten nicht an einem Feiertag
Fällt der Feiertag auf einen Sonntag oder Werktag, an dem Sie nicht gearbeitet hätten, erhalten Sie:
- 1 Ausgleichs-Urlaubstag, der binnen einer Frist von 3 Monaten nach dem Feiertag gewährt werden muss.
Fällt der Feiertag auf einen normalen Arbeitstag (Werktag), erhalten Sie:
- Lohn für die Stunden, die normalerweise an diesem Tag geleistet worden wären + den freien Tag.
Sie arbeiten an einem Feiertag
Fällt der Feiertag auf einen Werktag, an dem prinzipiell gearbeitet wird, erhalten Sie:
- die Vergütung der Arbeitsstunden, die tatsächlich an diesem Tag geleistet wurden, zum normalen Stundentarif
- + Lohn für die Stunden, die normalerweise an diesem Tag geleistet würden
- +100 % Zuschlag auf den normalen Stundentarif für die an diesem Tag tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
Wenn der Feiertag auf einen Werktag fällt, an dem prinzipiell nicht gearbeitet wird, erhalten Sie:
- die Vergütung der Arbeitsstunden, die tatsächlich an diesem Tag geleistet wurden, zum normalen Stundentarif
- + 100 % Feiertagszuschlag auf den normalen Stundentarif für die an diesem Tag tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
- + 1 Ausgleichs-Urlaubstag, der individuell binnen einer Frist von 3 Monaten nach dem Feiertag gewährt werden muss
- + einen möglichen Zuschlag oder Ruhezeiten falls es sich um Überstunden handelt
Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, erhalten Sie:
- die Vergütung der Arbeitsstunden, die tatsächlich an diesem Tag geleistet wurden, zum normalen Stundentarif
- + 100 % Feiertagszuschlag auf den normalen Stundentarif für die an diesem Tag tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
- + 70 % Sonntagszuschlag auf den normalen Stundentarif für die am Sonntag geleisteten Arbeitsstunden
- + 1 Ausgleichs-Urlaubstag, der individuell binnen einer Frist von 3 Monaten nach dem Feiertag gewährt werden muss
- + einen möglichen Zuschlag oder Ruhezeiten falls es sich um Überstunden handelt
Zurück zur Übersicht