Im Allgemeinen können nichtansässige Steuerpflichtige mit Steuerklasse 1 und 1A freiwillig eine Steuererklärung machen, um absetzbare Ausgaben geltend zu machen. Allerdings sind dann auch alle Einkünfte (im Wohnland und in Drittländern) anzugeben.
Nichtansässige verheiratete oder in einer Partnerschaft lebende Steuerpflichtige werden automatisch in Steuerklasse 1 eingestuft. Auf Antrag und unter bestimmten Gleichstellungsbedingungen gewährt das Steueramt einen globalen Steuersatz, berechnet nach Steuerklasse 2 unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens des Haushalts. Wird der globale Steuersatz gewährt, so ist eine Steuererklärung am Jahresende verpflichtend.
Wie funktioniert das?
Ein verheirateter oder in einer Partnerschaft lebender nichtansässiger Steuerpflichtiger, der automatisch in Steuerklasse 1 besteuert wird, kann über die Steuererklärung rückwirkend für das abgelaufenen Steuerjahr die Besteuerung in Steuerklasse 2 mit einem globalen Steuersatz beantragen.
Um diese Gleichstellung mit einem verheirateten oder in einer Partnerschaft lebenden gebietsansässigen Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen zu können, muss ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- mindestens 90% seiner eigenen Einkünfte wurden in Luxemburg erzielt. Hierbei handelt es sich um die persönlichen Einkünfte des Steuerpflichtigen und nicht um die Gesamteinkünfte des Haushalts;
- ein nicht der luxemburgischen Einkommensteuer unterliegendes Nettoeinkommen unter 13.000 € wird nicht bei der Berechnung der 90%-Schwelle berücksichtigt;
- in Belgien ansässige verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Steuerpflichtige können die Gleichstellung beantragen, wenn mehr als 50% der beruflichen Einkünfte des Haushalts in Luxemburg steuerpflichtig sind.
Die Behandlung wie ein Gebietsansässiger bedeutet, dass der nichtansässige Steuerpflichtige, der die Gleichstellungsbedingung erfüllt, unter anderem folgende Abzüge geltend machen kann: Schuldzinsen, Spenden, dauernde Lasten, Versicherungsprämien auf Lebens- oder Todesfall, Kranken- oder Haftpflichtversicherungen, Abschlag für außergewöhnliche Belastungen, …
Auch wenn ausländische Einkünfte in Luxemburg nicht steuerpflichtig sind (da sie bereits im Wohnsitzland besteuert werden), werden sie bei der Ermittlung des globalen Steuersatzes berücksichtigt, der auf die in Luxemburg zu versteuernden Einkünften anzuwenden ist.
Es werden also zwei Schritte durchgeführt: Die Berechnung des Steuersatzes unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte und die Anwendung dieses Steuersatzes auf die in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünfte (ohne ausländische Einkünfte).
Wann lohnt es sich, die Steuerklasse 2 zu beantragen?
Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung von nichtansässigen Steuerpflichtigen ist also nur dann wirklich interessant, wenn durch die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten ein Vorteil im Vergleich zur Erhöhung des Steuersatzes entsteht, der sich aufgrund der Berücksichtigung nicht-luxemburgischer Einkünfte ergeben könnte.
Zudem kann der in Luxemburg erzielte Steuervorteil in manchen Fällen durch den Steuerverlust im Wohnsitzland teilweise wieder aufgezehrt werden. Es ist daher ratsam, die verschiedenen Szenarien, d.h. gemeinsame Veranlagung, individuelle Besteuerung mit Umverteilung oder eine individuelle Steuererklärung, je nach Einkommen beider Parteien zu analysieren.
Bis wann muss die Steuererklärung eingereicht werden?
Achtung, seit diesem Steuerjahr muss die ausgefüllte Steuererklärung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres eingereicht werden. Diese Frist gilt sowohl für Personen, die eine Steuererklärung abgeben müssen, als auch für diejenigen, die sie freiwillig abgeben.
Hilfe und Unterstützung durch den LCGB
Der LCGB informiert Sie über die beste Option für Ihre persönliche Situation sowie über die verschiedenen Freibeträge und bietet seinen Mitgliedern kostenlose Hilfe beim Ausfüllen der Steuererklärung.
https://lcgb.lu/de/assistance-en-vie-privee/services-fiscaux-du-lcgb
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