Französische Grenzgänger, deren Haushalt über ein gemischtes Einkommen (z.B. aus Luxemburg und Frankreich) verfügt, müssen in Frankreich eine Steuererklärung abgeben.
Ein neues Steuerabkommen zwischen Frankreich und Luxemburg, das 2019 unterzeichnet und 2021 in Kraft getreten ist, führte dazu, dass die Steuerlast vieler Grenzgänger mit gemischtem Einkommen anstieg. Grund war die Änderung der Berechnungsgrundlage für die Steuer in Frankreich.
Der LCGB bemängelte diese Entwicklung sofort und intervenierte bei den luxemburgischen und französischen Verantwortlichen, um diese Situation zu bereinigen. Dies führte dazu, dass die Bestimmungen für die Steuerjahre 2020 und 2021 ausgesetzt wurden.
Parallel dazu war eine Studie über die Auswirkungen des neuen Steuerabkommens vor der endgültigen Anwendung vorgesehen. Da diese Studie immer noch fehlt, intervenierte der LCGB bei den französischen Instanzen, um eine Verlängerung Aussetzung der Bestimmungen zu beantragen. Diese Aussetzung wurde nunmehr für das Steuerjahr 2022 bestätigt.
Dies ermöglicht es den betroffenen Grenzgängern, auch für das Steuerjahr 2022 die alten Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung, der sogenannten Effektivsatzmethode, zu beantragen, um eine bessere steuerliche Behandlung zu erhalten.
Der LCGB wird dieses Dossier im Interesse der betroffenen Grenzgänger weiterhin verfolgen.
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