Eine Steuererklärung ist nur unter bestimmten Bedingungen für Arbeitnehmer oder Rentner verpflichtend. Für Personen, die keine Steuererklärung abgeben müssen, kann die Abgabe jedoch vorteilhaft sein, insbesondere bei Versicherungen oder anderen Finanzprodukten, die eine Reduzierung der Steuerlast ermöglichen.
Wer (Ansässige und Nichtansässige) ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben?
- Personen, deren steuerpflichtiges Einkommen 100.000 € überschreitet;
- Personen, die mehrere Einkünfte (aus nichtselbständiger Arbeit bzw. Renten/Pensionen) haben, die dem Steuervorabzug unterliegen und das 36.000 € bei Steuerklasse 1 oder 2 bzw. 30.000 € bei Steuerklasse 1A übersteigt;
- nichtansässige verheiratete Personen, die einen globalen Steuersatz beantragt haben und der auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde;
- Personen, deren steuerpflichtiges Einkommen 11.265 € übersteigt und das Einkünfte über 600 € umfasst, die nicht dem Steuervorabzug in Luxemburg unterworfen sind;
- Personen, deren Kapitaleinkünfte, die dem Steuervorabzug unterliegen, 1.500 € überschreiten;
- Ehepartner, die nicht tatsächlich getrennt leben, wobei einer ansässig und der andere nichtansässig ist und deren Einkommen aufgrund gemeinsamer Veranlagung zu versteuern ist;
- Personen, die Einkünfte aus Tantiemen, die dem Steuervorabzug unterliegen, von mehr als 1.500 € haben;
- Personen, die von der Steuerverwaltung aufgefordert wurden, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben.
Warum sollte man eine Steuererklärung abgeben, wenn man nicht dazu verpflichtet ist?
In einigen Fällen kann eine Steuererklärung die Steuerlast verringern. Zum Beispiel:
- um bestimmte Kosten wie Sonderausgaben abzusetzen
(z. B. Bausparbeiträge oder Versicherungsprämien, Sollzinsen eines Konsumdarlehens, im Rahmen einer Scheidung gezahlte Unterhaltsleistungen, Spenden an gemeinnützige Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen für Entwicklungshilfe, usw.) oder auch außerordentliche Ausgaben (Krankheitskosten und behinderungsbedingte Kosten zulasten des Steuerpflichtigen, usw.)
- wenn von den Kapitalerträgen eine Quellensteuer einbehalten wird
(z. B. Aktiendividenden, Kupons von Anleihen, usw.)
- bei Einkommensverlusten
(z. B. im Falle eines negativen Nettoeinkommens aus der Vermietung einer Immobilie)
Was gibt es Neues? – Fristen
Seit diesem Steuerjahr muss die ausgefüllte Steuererklärung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres eingereicht werden. Diese Frist gilt sowohl für Personen, die eine Steuererklärung abgeben müssen, als auch für diejenigen, die sie freiwillig abgeben.
Der LCGB informiert Sie über die beste Option für Ihre persönliche Situation sowie über die verschiedenen Freibeträge und bietet seinen Mitgliedern kostenlose Hilfe beim Ausfüllen der luxemburgischen Steuererklärung.
https://lcgb.lu/de/assistance-en-vie-privee/services-fiscaux-du-lcgb/
Zurück zur Übersicht