Anspruch auf Jahresurlaub
Alle Arbeitnehmer, die durch einen privatrechtlichen Vertrag an einen Arbeitgeber gebunden sind, sowie alle Personen, die auf eine Berufsausbildung hinarbeiten (die Auszubildenden) können jedes Jahr einen bezahlten Erholungsurlaub nehmen. Diese Urlaubstage zählen für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit.
Grundsätzlich muss der Jahresurlaub zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des laufenden Jahres genommen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu gewährleisten, dass seine Mitarbeiter ihren Jahresurlaub nehmen können, und so schnell wie möglich zu bestätigen, ob er einem Urlaub zustimmt oder diesen ablehnt.
Das Arbeitsrecht präzisiert
„Der Urlaub wird grundsätzlich nach dem Wunsch des Arbeitnehmers festgelegt, es sei denn, betriebliche Erfordernisse und berechtigte Wünsche anderer Arbeitnehmer des Unternehmens stehen dem entgegen. In diesem Fall kann der am Ende eines Kalenderjahres nicht genommene Urlaub ausnahmsweise bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres übertragen werden. In jedem Fall muss der Urlaub, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt, mindestens einen Monat im Voraus festgelegt werden.“
Modalitäten für den Urlaubsübertrag
Urlaub, der aufgrund von betrieblichen Erfordernissen und den berechtigten Wünschen anderer Arbeitnehmer bis Jahresende nicht genommen werden konnte, kann innerhalb der gesetzlichen Fristen (bis zum 31. März) auf das nächste Jahr übertragen werden.
Hierfür muss der Arbeitnehmer vor dem 1. Dezember des laufenden Jahres einen schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber richten, um die Übertragung des Resturlaubs auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März des folgenden Jahres zu beantragen.
Der übertragene Resturlaub, der am 31. März des Folgejahres noch aussteht, verfällt an diesem Datum endgültig, es sei denn, der Arbeitgeber konnte den beantragten Urlaub aus betrieblichen Gründen in diesem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März nicht gewähren. In diesem Fall werden die verbleibenden Tage dem Anspruch für das laufende Jahr hinzugefügt.
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