Eine Zusammenfassung der Zulagen, auf die Sie Anspruch haben

Arbeitnehmer in Luxemburg, einschließlich der Grenzgänger aus Frankreich, Belgien und Deutschland, haben Anspruch auf eine Vielzahl von Familienzulagen.

Dazu gehören unter anderem das Kindergeld, die Beihilfe für die Alterserhöhung, die Schulanfangszulage und die zusätzliche Sonderzulage für leibliche und Adoptivkinder. Hinzu kommt noch die Geburtsbeihilfe, die sich in 3 Teilbeträge gliedert

Kindergeld

Auf Antrag wird Kindergeld ab dem ersten Monat des ersten Kindes und einkommensunabhängig gezahlt. Kindergeld wird in der Regel bis zum 18. Lebensjahr für leibliche oder adoptierte Kinder gezahlt und kann ggf. bis zum 25. Lebensjahr des Kindes verlängert werden, wenn das Kind eine weiterführende Schule besucht, eine Berufsausbildung absolviert oder behindert ist. Kinder über 18 Jahre, die eine Hochschulausbildung absolvieren, erhalten kein Kindergeld mehr.

Es kann zwei Szenarien geben:

  1. Beide Elternteile arbeiten in Luxemburg oder der Grenzgänger ist Alleinerziehend: Anspruch auf die vollständigen Familienleistungen aus Luxemburg und den monatlichen Bezug der Zulagen;
  2. Einer der beiden Elternteile arbeitet in Luxemburg, der andere arbeitet in seinem Wohnland (oder bezieht dort ein Ersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld): Die Familienleistungen werden vom Wohnland gezahlt. Wenn dieser Betrag niedriger ist als der, der von Luxemburg gezahlt worden wäre, zahlt Luxemburg den Differenzbetrag.

 

Laut Urteil des Gerichtshofs vom April 2020 hervorgeht, werden für die Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners eines Grenzgängers (Lebensgemeinschaft und Pflegeelternschaft werden nicht berücksichtigt) die Unterhaltskriterien analysiert, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer für diese Kinder unterhaltspflichtig ist. Die Kriterien sind z. B. Betreuungsmodalitäten, Erwerbstätigkeit und Unterhaltszahlungen.

Seit dem 1. Oktober 2021 sind das Kindergeld und die Alterszuschläge wieder indexiert, eine langjährige Forderung des LCGB.

Zudem ist das Kindergeld nicht von der Verschiebung der für Sommer geplanten Indextranche auf April 2023 betroffen und wird bei einer erneuten Indextranche umgehend erhöht.

Die aktuellen Beträge für das Kindergeld finden Sie in unseren „Rapidos“.

Zulage für den Schulanfang

Die Schulanfangszulage soll die Ausgaben für den Schulanfang ausgleichen. Die Schulanfangszulage wird auf 115 € für ein Kind über 6 Jahre und 235 € für ein Kind über 12 Jahre festgesetzt. Die Schulanfangszulage wird jedes Jahr im August automatisch ausgezahlt, ohne dass die Eltern einen Antrag stellen müssen. Die Beihilfe wird ab dem Kalenderjahr, in dem die Sekundarschule oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen wird, nicht mehr gezahlt.

Sonderzulage für ein behindertes Kind (allocation spéciale supplémentaire)

Diese Sonderzulage für ist eine finanzielle Unterstützung zum Ausgleich der zusätzlichen finanziellen Belastungen, die durch die Behinderung eines Kindes, das kindergeldberechtig ist, entstehen. Um die Zulage bei der Zukunftskasse beantragen zu können, muss ein Arzt zuvor eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % im Vergleich zu einem gesunden Kind desselben Alters bescheinigen.

Die Zulage von 200 €/Monat wird zusätzlich zum Kindergeld gewährt und wird so lange gezahlt, wie Anspruch auf Kindergeld besteht.

Geburtsbeihilfe

Die Geburtsbeihilfe besteht aus drei Teilbeträgen von jeweils 580,03 €: der vorgeburtlichen Beihilfe, der eigentlichen Geburtsbeihilfe und der nachgeburtlichen Beihilfe.

Anspruch auf die vorgeburtliche und eigentliche Geburtsbeihilfe haben Schwangere oder Frauen, die ein lebensfähiges Kind entbunden haben, und in Luxemburg leben oder aufgrund einer Beschäftigung in Luxemburg sozialversichert sind.

Die nachgeburtliche Geburtsbeihilfe kann von einem Elternteil oder einer Person die die elterliche Sorge trägt und von der Geburt bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres in Luxemburg gelebt hat oder in Luxemburg aufgrund einer Beschäftigung in Luxemburg sozialversichert war beantragt werden.

Voraussetzung der Auszahlung sind die Einhaltung der verschiedenen vorgeschriebenen medizinischen Untersuchungen. Die luxemburgische Zulage kann nicht mit einer im Wohnsitzland gezahlten Geburtsprämie kumuliert werden. Der Grenzgänger muss seinen Antrag zwingend in seinem Wohnsitzland stellen. Besteht ein Anspruch auf eine Geburtsprämie, wird von Luxemburg keine Differenzzulage gezahlt.

Antragsverfahren für Familienleistungen für Grenzgänger

Die Berater der LCGB-Info-Center beantworten gerne Ihre Fragen oder unterstützen Sie bei den zu befolgenden Schritten.

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