Telearbeitstage, die von deutschen Grenzgängern im Rahmen von COVID-19-Maßnahmen geleistet wurden, werden vom 11. März 2020 bis einschließlich 30. Juni 2022 bei der Bestimmung der für die Besteuerung geltenden Toleranzschwelle (19 Tage) nicht berücksichtigt.
Die Toleranzschwelle von 19 Tagen wird ab dem 1. Juli 2022 wieder anwendbar sein.
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