Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, deren Ursache auf eine berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist, d. h. eine Krankheit, die eine unmittelbare Folge einer mehr oder weniger lang andauernden Risikoaussetzung (physikalische, chemische oder biologische Risiken) oder von spezifischen Arbeitsbedingungen (Lärm, Vibrationen, Körperhaltung bei der Arbeit usw.) im Rahmen der üblichen Berufsausübung ist.
Die Liste der anerkannten Berufskrankheiten ist durch eine großherzogliche Verordnung festgelegt. Diese enthält ausschließlich Krankheiten, die nach medizinischen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen, sogenannten Risiken, verursacht werden und denen bestimmte Personengruppen durch ihre sozialversicherte Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Eine nicht in der Liste aufgeführte Krankheit kann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Versicherte den Nachweis ihrer beruflichen Herkunft erbringt.
Die Liste gliedert die Erkrankungen nach schädlichen Einwirkungen in folgende 5 Gruppen:
- verursacht durch chemische Einwirkungen;
- verursacht durch physikalische Einwirkungen;
- Infektionserreger, Parasiten oder tropische Krankheiten;
- verursacht durch anorganische und organische Stäube;
- Hautkrankheiten.
Anerkennung
Der Versicherte muss seinen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit innerhalb eines Jahres einreichen. Diese Frist beginnt am Folgetag der Kenntnisnahme der berufsbedingten Ursache der Krankheit. Nach Ablauf der einjährigen Frist ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene:
- nachweisen kann, dass die Folgen der Krankheit in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit nicht früher festgestellt werden konnten;
- körperlich nicht in der Lage war (ohne Eigenverschulden), einen Antrag zu stellen.
Leistungen
Versicherte, deren Berufskrankheit von der AAA abgedeckt wird, können unter anderem folgende Leistungen erhalten:
- Sachleistungen, die die Gesundheitsleistungen in Zusammenhang mit der Berufskrankheit abdecken;
- Geldleistungen bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit während der ersten 78 Wochen, die der Erstattung des Gehalts wie auch anderer Vorteile während der Arbeitsunfähigkeit entsprechen.
Aufgrund der Vielzahl von Infektionen am Arbeitsplatz und da eine Infektion zu Spätfolgen führen kann, wurde COVID-19 in Luxemburg als Berufskrankheit anerkannt.
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