Seit einigen Monaten werden die Mitarbeiter des Autohauses Losch aufgefordert, Samstagmorgens zu arbeiten und Überstunden zu leisten. Aufgrund der schwierigen Diskussionen mit einer Geschäftsleitung, die allem Anschein nach versucht einen konstruktiven Sozialdialog zu vermeiden, informierte die Personaldelegation den LCGB und es wurde ein Treffen mit der Geschäftsleitung gefordert.
Bei einem ersten Treffen am 13. Juli 2021 wurde deutlich gemacht, dass die Aufforderung zur Leistung von Überstunden durch den Arbeitgeber erfolgte und daher diese Stunden mit einem Zuschlag ausgezahlt oder als Ausgleich gegeben werden müssen. Es wurde auch vereinbart, sich erneut zu treffen, um Diskussionen über die Arbeitszeiten innerhalb der Losch-Gruppe zu führen.
Der LCGB musste jedoch feststellen, dass die Geschäftsleitung nicht ihr Wort gehalten hat, weder in Bezug auf eine für die Beschäftigten der Werkstatt vorteilhafte Vereinbarung noch bei der Einhaltung des Rechtsrahmens hinsichtlich der Bezahlung von Überstunden. Über seine Delegierten erfuhr der LCGB, dass trotz seiner Intervention und der Versuche der Personaldelegation, die Einhaltung des Rechtsrahmens und des Branchenkollektivvertrags sicherzustellen, die Situation unverändert blieb!
Daraufhin wurde ein neues Dringlichkeitstreffen für den 8. November 2021 mit der Konzernleitung, der Geschäftsleitung des Standorts Bonnevoie und der Personalleitung festgelegt. Der LCGB bekräftigte bei diesem Treffen die Vorteile eines konstruktiven Sozialdialogs für alle Parteien und erinnerte daran, dass der Respekt des Sozialdialogs, die Anerkennung der Arbeitnehmer gewährleistet. Einmal mehr wurde der rechtliche Rahmen präzisiert, und der LCGB bestand auf die Einhaltung der Regeln und auf Kompromissbereitschaft. Der LCGB betonte aber auch, dass er sich im Falle der Missachtung der Regeln und des Sozialdialogs das Recht vorbehält, entsprechend und mit aller Kraft zu handeln.
Abschließend wurde ein konstruktiver Austausch geführt, und die Geschäftsleitung versicherte, dass die Überstunden bei der nächsten Gehaltszahlung unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Zuschläge ausgezahlt werden.
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