Nach der Verlängerung des Abkommen über die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung bis zum 15. November 2021, haben sich Luxemburg und Frankreich nun auch auf die Verlängerung des Steuerabkommens bei Telearbeit bis zum 31. Dezember 2021 geeinigt. Dies bedeutet, dass französische Grenzgänger bis zum Jahresende unbegrenzt Telearbeit im Kontext der COVID-19 Pandemie leisten können, ohne in Frankreich steuerpflichtig zu werden.
Allerdings ist zu beachten, dass das Abkommen zur Zugehörigkeit zur Sozialversicherung nur bis zum 15. November 2021 gilt. Wird nach dem 15. November 2021 die auf europäischer Ebene geregelte Schwelle von 25% überschritten, fällt der französische Grenzgänger unter das Sozialversicherungssystem von Frankreich.
Zur Erinnerung: Eine Hauptforderung des LCGB – und das schon seit geraumer Zeit – ist die Anhebung und Harmonisierung der Toleranzschwelle für Telearbeit auf 55 Tage pro Jahr für alle Grenzgänger, wobei diese Schwelle die maximale Anzahl von Tagen ist, die es Grenzgängern erlaubt, der luxemburgischen Sozialversicherung angeschlossen zu bleiben. Weiterhin fordert der LCGB von der Regierung sich auf europäischer Ebene für die Lockerung der 25%-Regelung bei den Sozialversicherungsvorschriften oder aber für die Verhandlung einer spezifischen Ausnahmeregelung mit unseren drei Nachbarländern einzusetzen, um Telearbeit zu erleichtern.
Stand der bilateralen Vereinbarungen mit Luxemburg zur Telearbeit von Grenzgängern
Land | Sozialversicherung | Steuern |
Frankreich | Verlängerung bis zum 15. November 2021 |
Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 |
Belgien | Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 |
Verlängerung bis zum 30. September 2021 |
Deutschland | Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 |
Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 |