Am 31. August 2021 einigten sich Belgien und Luxemburg auf die allgemeine Ausweitung der Telearbeitstage, außerhalb des COVID-Kontexts, von 24 auf 34 Tage. Dies bedeutet, dass ein belgischer Grenzgänger 34 Tage Telearbeit ausüben kann, ohne dass die Einkünfte in Belgien steuerpflichtig werden.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden der oben genannten Schwellenwerte von 24 Tagen aufgrund einer Ausnahmeregelung bis zum 30. September 2021 ausgesetzt.
Zur Erinnerung: Eine Hauptforderung des LCGB – und das schon seit geraumer Zeit – ist die Anhebung und Harmonisierung der Toleranzschwelle für Telearbeit auf 55 Tage pro Jahr für alle Grenzgänger, wobei diese Schwelle die maximale Anzahl von Tagen ist, die es Grenzgängern erlaubt, der luxemburgischen Sozialversicherung angeschlossen zu bleiben. Weiterhin fordert der LCGB von der Regierung sich auf europäischer Ebene für die Lockerung der 25%-Regelung bei den Sozialversicherungsvorschriften oder aber für die Verhandlung einer spezifischen Ausnahmeregelung mit unseren drei Nachbarländern einzusetzen, um Telearbeit zu erleichtern.
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