Der LCGB, Mehrheitsgewerkschaft im Transportsektor, muss leider feststellen, dass zahlreiche in diesem Sektor tätigen Grenzgänger Briefe von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) erhalten haben, in denen ihre Mitgliedschaft für ungültig erklärt wurde.
Im Falle einer beruflichen Tätigkeit in 2 oder mehr Ländern, sieht die europäische Verordnung 987/2009 vor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die zuständige Behörde des Wohnsitzlandes des Arbeitnehmers, so schnell wie möglich zu informieren damit diese die anwendbare Gesetzgebung bestimmt. Da die vorgeschriebene Frist von 2 Monaten nicht immer eingehalten wird, befinden sich die betroffenen Fahrer im rechtsfreien Raum. Sie behalten zwar noch 3 Monate lang das Recht auf Gesundheitsleistungen, aber die sonstige soziale Absicherung (Renten, Unfall, Familienleistungen) ist nicht mehr gewährleistet.
Für den LCGB darf der Arbeitnehmer aber keinesfalls Schaden aufgrund dieser europäischen Bestimmung erfahren. Da das Recht auf soziale Sicherheit ein grundlegendes Menschenrecht ist, fordert der LCGB, dass bis zur Entscheidung, welche Gesetzgebung anwendbar ist, jeder Arbeitnehmer seine Pflichtmitgliedschaft in Luxemburg beibehalten sollte, auch auf provisorischer Basis. Anschließend obliegt es den verschiedenen Institutionen, etwaige Probleme zu regeln. Der LCGB wird in diesem Zusammenhang beim Minister für soziale Sicherheit und bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) intervenieren, um die sofortige Wiedereingliederung aller betroffenen Arbeitnehmer zu erreichen.
Der LCGB erinnert daran, dass es im Vorwort Nr. 1 der Verordnung (EG) 883/2004 eindeutig heißt, dass „die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit in den Rahmen der Freizügigkeit fallen und zur Verbesserung des Lebensstandards und der Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer beitragen sollen“. Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte daher die Sozialversicherungszugehörigkeit der betreffenden Fahrer beibehalten werden, sofern der Versicherte nicht beim Träger des Wohnlandes des Arbeitnehmers versichert ist.
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