Verlängerung des Urlaubs aus familiären Gründen – Formular und Vorgehensweise

Im Rahmen der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 kann der Urlaub aus familiären Gründen bis zum 20 Januar 2021 einschließlich verlängert werden für:

  • ein COVID-19 gefährdetes Kind;
  • ein Kind unter 13 Jahren das die Schule oder die Bildungs- und Betreuungseinrichtung nicht besuchen kann oder Fernunterricht erhält;
  • ein Kind, das nach dem 1. September 2016 geboren wurde.

Der Urlaub aus familiären Gründen kann auch für ein Kind verlängert werden, das sich aufgrund eines Beschlusses der Gesundheitsbehörde oder der jeweils zuständigen Behörde in Quarantäne- oder Isolation begeben muss.

Besonderheiten

Die Altersgrenze von weniger als 13 Jahren gilt nicht für Kinder, die die Sonderzulage erhalten. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes wird die Altersgrenze auf das vollendete 18. Lebensjahr erhöht. Beide Eltern können nicht gleichzeitig Urlaub aus familiären Gründen nehmen. Wenn ein Elternteil von Zuhause aus arbeitet (Telearbeit) und die Betreuung des Kindes nicht übernehmen kann, kann der andere Elternteil Urlaub aus familiären Gründen nehmen. Die Nicht-Kumulierung von Kurzarbeit und Urlaub aus familiären Gründen bleibt bestehen.

Antragstellung

Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber schnellstmöglich mündlich oder schriftlich informieren und dabei das Anfangs- und Enddatum des Urlaubs angeben. Anschließend muss er ein Formular ausfüllen, es unterzeichnen und an die Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé – CNS) sowie an seinen Arbeitgeber senden. Folgende Belege sind beizufügen:

  • die von der Gesundheitsbehörde im Rahmen der Quarantäne oder Isolation eines Kindes ausgestellten Belege; oder
  • ein ärztliches Attest, das die Gefährdung des Kindes bescheinigt; oder
  • eine vom Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend ausgestellte Bescheinigung für jedes Kind unter 13 Jahren, das aus Gründen, die mit der COVID-19-Gesundheitskrise zusammenhängen, die Schule oder die Bildungs- und Betreuungseinrichtung nicht besuchen kann oder Fernunterricht erhält.

Im Falle von Kindern, die im Ausland leben, ist es die zuständige Behörde des betreffenden Landes, die die Quarantäne- oder Isolationsmaßnahme empfiehlt oder beschließt. Sie muss dann ein Zertifikat oder eine Bescheinigung über diese Entscheidung oder Empfehlung ausstellen. Bei Bildungseinrichtungen und -strukturen im Ausland obliegt es der zuständigen nationalen Behörde des Landes, ein offizielles Dokument auszustellen.

Einsendung der Anfrage

Das ausgefüllte Formular kann entweder per E-mail cns-crf@secu.lu oder POST an die CNS geschickt werden : CNS Indemnités pécuniaires L- 2980 Luxembourg

Laden sie das Formular oder die Bescheinigung herunter (aktuell nur in französischer Sprache verfügbar)

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