In einer Zeit in der Luxemburg aufgrund einer zweiten Welle an COVID-19-Infektionen sich im Teil-Lockdown befindet, dessen Ergebnis ungewiss bleibt, kritisiert der LCGB nachdrücklich das Ende der Aussetzung von Zwangseintreibungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Angesichts der Tatsache, dass viele Unternehmen und Selbständige mit ihren Zahlungen erheblich in Rückstand geraten sind und ihnen Ratenzahlungen zugewiesen wurden, stellt eine solche Zwangseintreibung eine Bedrohung für viele Arbeitsplätze und ein Risiko erhöhter Arbeitslosigkeit dar.
In diesem Zusammenhang bekräftigt der LCGB seine Forderung nach einer raschen nationalen Tripartite. Die Definition einer differenzierten Schuldeneintreibung, die auch mehrere Szenarien in Abhängigkeit von der Infektionsentwicklung und den Auswirkungen auf die verschiedenen Wirtschaftssektoren vorsieht, ist eines der Themen, die demnächst von den drei Parteien diskutiert werden müssten. Der LCGB bedauert jedoch, dass die Union des Entreprises Luxembourgeoises (UEL) öffentlich erklärt hat, dass sie kurzfristig keine Notwendigkeit sehe, einen strukturierten dreiparteilichen Dialog aufzunehmen. Da sich der LCGB dafür einsetzt, Arbeitsplätze und Arbeitnehmerexistenzen in den Unternehmen zu sichern, die durch eine Zwangseintreibung unter Druck geraten würden, versteht die Gewerkschaft nicht, dass die UEL nicht die Interessen dieser Unternehmen verteidigt, und dadurch insbesondere die Arbeitgeber und Arbeitnehmer des HORECA-Sektors ihrem Schicksal überlässt.
Auch wenn es eine befristete Ausnahmeregelung von der CCSS für Unternehmen, die vom Teil-Lockdown betroffen sind, geben soll, scheint vielen Arbeitgebern und deren Mitarbeitern eine Konkurswelle bevorzustehen, da die Einzugsverfahren der Sozialversicherungsbeiträge wieder normalisiert werden, auch wenn nicht garantiert ist, dass genügend Liquidität vorhanden sein wird, um den gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung nachzukommen.
Seit dem 1. April 2020 werden zwar im Falle der Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitgeber und Selbständige nicht mehr von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) sanktioniert, die Sozialversicherungsbeiträge bleiben aber für das gesamte Jahr 2020 in vollem Umfang fällig. Das heißt, Verzugszinsen bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge wurden bis zum 1. Januar 2021 und Zwangseintreibungen bei verspäteter Zahlung, also nach 4 Beitragsmonaten, zeitweise ausgesetzt.
Letztere Maßnahme endete am 31. Oktober 2020 und Unternehmen, die mit ihren Zahlungen ernsthaft im Rückstand sind, wurden Ratenzahlungspläne zugeteilt. Diese sehen unterschiedlich Fristen vor, damit säumige Zahler ihre Rückstände bei den Sozialversicherungsbeiträgen verringern können, ohne dass Strafen fällig werden. Jedoch kann die CCSS bei Nichteinhaltung Zwangseintreibungen vornehmen, mittels einer für vollstreckbar erklärten und dem Schuldner per Einschreiben zugestellten Verwaltungsvollstreckung, die durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen wird. Stellt der Gerichtsvollzieher fest, dass sich eine Zwangseintreibung als unmöglich erweist, leitet die CCSS die Sache im Hinblick auf einen Antrag auf Insolvenzeröffnung an einen Anwalt weiter.
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