Während der Krise konnten systemrelevante Unternehmen eine vorübergehende Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf 12 Stunden (60 Stunden pro Woche) beantragen. Die Regierung plant nun die Wiedereinführung dieser bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Ausnahmeregelung für Beschäftigte im Gesundheitssektor, d.h. in Krankenhäusern, Labors für medizinische Analysen, im Hilfs- und Pflegesektor und in Betreuungsstrukturen für Minderjährige.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass beim Arbeitsminister begründete Anträge eingereicht werden müssen, um eine Genehmigung zur Verlängerung der Arbeitszeit zu erhalten. Der LCGB kritisiert jedoch, dass die Arbeitgeber in ihrem Antrag weder über die Auswirkungen der Maßnahme informieren noch Ausgleichsmaßnahmen für die betroffenen Arbeitnehmer angeben müssen.
In diesem Zusammenhang betont der LCGB noch einmal, dass eine Abweichung von der gesetzlichen Arbeitszeit eine absolute Ausnahme bleiben muss. Die Beschäftigten im Gesundheitssektor sind aufgrund der Pandemie seit Mitte März überlastet und somit umso anfälliger für Fehler und Krankheiten. Um eine völlige Überlastung des für eine reibungslose Gesundheitsversorgung so wichtigen Personals zu vermeiden, fordert der LCGB eine Entlastung der Mitarbeiter, insbesondere durch die Reduzierung des Verwaltungsaufwands und durch zusätzliches Personal, um die erforderlichen Ruhezeiten zu gewährleisten. Die CNS bietet bereits Lösungen an, um das Personal entsprechend den Erfordernissen für einen reibungslosen Betrieb der Einrichtungen anzupassen. Der LCGB fordert, die Arbeitszeitverlängerung auf das unbedingt Notwendige zu beschränken und die betroffenen Arbeitnehmer angemessen zu entschädigen.
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