Regelungen der bis zum 30. November 2020 geltenden Ausgangssperre

Bis zum 30. November 2020 herrscht eine Ausgangssperre zwischen 23:00 und 6:00 Uhr. Ausnahmen gelten:

  • für berufliche oder lehrende Tätigkeiten;
  • für ärztliche Konsultationen oder die gesundheitlichen Hilfeleistungen;
  • für den Kauf von Medikamenten oder Gesundheitsprodukten;
  • bei zwingenden familiären Gründen, zur Unterstützung und Betreuung von gefährdeten oder prekären Personen oder zur Kinderbetreuung;
  • bei einer gerichtlichen, polizeilichen oder administrativen Vorladung;
  • Bei Bewegungen zu oder von einem Bahnhof oder Flughafen im Rahmen einer Auslandsreise;
  • beim Transitverkehr auf dem Autobahnnetz;
  • kurzzeitig im Umkreis von einem Kilometer vom Wohnort für das Ausführen von Haustieren;
  • in Fällen höherer Gewalt oder in Situationen der Notwendigkeit.

 

Mehr Informationen finden Sie in der LCGB-Publikation „COVID-19 Maßnahmen“:

thumbnail of 2020 10 27 Guideline Corona Octobre Nouvelles Mesures (DE) Zurück zur Übersicht