Auch mit Frankreich wurde eine Vereinbarung zur Verlängerung der Telearbeit bis zum 31. Dezember 2020 getroffen. So werden Arbeitstage, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im Wohnland geleistet werden, bei der Berechnung der 29 Tage-Grenze, bis zu derer die Vergütung von Grenzgängern in Luxemburg steuerpflichtig bleibt, nicht berücksichtigt.
Von belgischen Grenzgängern werden die Telearbeitstage zwischen dem 11. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 einschließlich nicht bei der Berechnung der geltenden Toleranzschwelle für die Besteuerung (24 Tage) berücksichtigt.
Von deutschen Grenzgängern werden die Telearbeitstage zwischen vom 11. März 2020 und dem 30. September 2020 nicht bei der Bestimmung der geltenden Toleranzgrenze für die Besteuerung (19 Tage) nicht berücksichtigt.
Sozialversicherung
Gemäß einem Abkommen zwischen Luxemburg und seinen drei Nachbarländern gilt die Arbeitszeitschwelle von 25% zur Bestimmung der Sozialversicherungszugehörigkeit nicht für Grenzgänger, die Telearbeit leisten. Dieses Abkommen ist bis einschließlich 31. Dezember 2020 gültig.
Zur Erinnerung: Der LCGB fordert seit Langem ein Engagement von der luxemburgischen Regierung, für die Abschaffung der Schwellenwerte für die Besteuerung von Grenzgängern in ihrem Wohnsitzland (29 Tage für Frankreich, 24 Tage für Belgien, 19 Tage für Deutschland) und den Wechsel der Sozialversicherungszugehörigkeit (Begrenzung auf 25% der Jahresarbeitszeit).
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