COVID-19 – Neue Maßnahmen und Einschränkungen

Am 16. Juli 2020 verabschiedete die Abgeordnetenkammer ein neues Gesetz zur Bekämpfung von COVID-19 mit erneuten Einschränkungen im Privatbereich, das am 17. Juli 2020 in Kraft tritt.

Sowohl im Privaten als auch in der Öffentlichkeit gilt bei Zusammenkünften von mehr als 20 Personen eine Sitzplatzpflicht unter Einhaltung eines Abstands von 2 Metern. Wenn dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen einer Maske obligatorisch.

Das Tragen einer Maske ist für Personal und Teilnehmer, sobald sie nicht sitzen, zu jeder Zeit obligatorisch.

Messen, Ausstellungen und Märkte unter freiem Himmel können unter Einhaltung der Abstandsregeln von 2 Metern oder alternativ mit Maskenpflicht stattfinden.

Die Verpflichtung zur Sitzplatzvergabe gilt nicht für Messen, Ausstellungen und Märkte, unabhängig davon, ob sie in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfinden, und gilt auch nicht für die Ausübung der Demonstrationsfreiheit, bei Beerdigungen oder für religiöse, kulturelle und sportliche Akteure bei der Ausübung ihrer Tätigkeit.

Das Tragen einer Maske bleibt bei Aktivitäten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, und in öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen, mit Ausnahme des Fahrers, wenn ein Personenabstand von 2 Metern eingehalten wird oder ihn eine Trennvorrichtung von den Fahrgästen trennt. Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren und für Personen, die im gleichen Haushalt leben.

Im Hotel- und Gastgewerbe HORECA bleiben die Abstandsbestimmungen unverändert: der Konsum muss am Tisch erfolgen, Abstand zwischen den Tischen von mindestens 1,5 Metern und Maskenpflicht sowohl für das Personal als auch für den Gast, wenn er nicht am Tisch sitzt. Das neue Gesetz sieht jetzt auch Geldbußen für Gäste in Höhe von 25 € – 500 € bei Verstoß gegen diese Regelungen vor.

Darüber hinaus werden Sanktionen gegen Händler, Geschäftsführer oder Verantwortliche nicht nur im Falle der Nichteinhaltung der Präventivmaßnahmen bezüglich der Sitzplätze oder der Schließung um spätestens Mitternacht, sondern auch bei Nichteinhaltung des Abstands von 1,5 Metern zwischen den Tischen verhängt.

Auch Nachtclubs sind wieder für Publikum zugänglich, sofern sie die für das Hotel- und Gastgewerbe HORECA geltenden Regeln einhalten, wobei Aktivitäten wie Tanzen nicht gestattet sind.

 

 

Zurück zur Übersicht