Einigung über die Bedingungen für Kurzarbeit

Unter dem gemeinsamen Vorsitz von Dan KERSCH, Minister für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft, und Franz FAYOT, Wirtschaftsminister, einigten sich die Gewerkschaften LCGB und OGBL sowie die UEL bei einem Treffen am 9. Juni 2020 auf die neuen Regelungen zur Gewährung von Kurzarbeit für Unternehmen, die von der COVID-19 Krise betroffen sind.

Mit dem Auslaufen des Krisenzustands werden die Notfallregelungen zur Unterstützung von Unternehmen durch Kurzarbeit „bei höherer Gewalt COVID-19“ hinfällig. Da weiterhin viele Unternehmen von den Folgen der Gesundheitskrise betroffen sein werden, wurde beschlossen, die Unterstützung durch Kurzarbeit bis zum Ende des Jahres zu verlängern. Der LCGB betont in diesem Zusammenhang, dass die Kurzarbeit ein wichtiges Instrument für den Arbeitsplatzerhalt ist, er sich aber auch weiterhin für die Existenzsicherung aller Beschäftigten einsetzen wird.

Da bestimmte Sektoren stärker betroffen sind und entweder nur langsam oder nicht in naher Zukunft wieder auf das gleiche Aktivitätsniveau wie vor der Gesundheitskrise zurückkehren werden, wurden vier Möglichkeiten für den Anspruch auf Kurzarbeit festgelegt:

  1. Industrieunternehmen

Industrieunternehmen können weiterhin auf konjunkturbedingte Kurzarbeit zurückgreifen, um internationale Marktturbulenzen zu bewältigen. Bei Rückgriff auf Kurzarbeit verpflichten sich die Industrieunternehmen, keine Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.

  1. Horeca-, Tourismus- und Veranstaltungsbereich

Die Sozialpartner haben die besonders schwierige Situation der Unternehmen des Hotel- und Gaststättengewerbes, des Tourismus und der Veranstaltungsbranche erkannt. Diese Unternehmen können auf eine beschleunigte Kurzarbeiterregelung aus strukturellen Gründen zurückgreifen, ohne eine Begrenzung der betroffenen Arbeitnehmer. Besteht nachweislich Bedarf, dürfen diese Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen vornehmen, bis zu einer Höchstgrenze von 25% der Belegschaft. Die Sozialpartner haben ausdrücklich darauf bestanden, dass die gesetzlichen Bestimmungen über Massenentlassungen in vollem Umfang anwendbar bleiben und dass Unternehmen, die Entlassungen vorgenommen haben, bei eventuell nachfolgenden Neueinstellungen, der Wiedereinstellung ihrer entlassenen ehemaligen Mitarbeiter Vorrang einräumen müssen.

  1. Andere Unternehmen

Alle anderen Unternehmen können ebenfalls auf eine beschleunigte Kurzarbeiterregelung aus strukturellen Gründen zurückgreifen, dürfen aber keine Entlassungen vornehmen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Arbeitsplätze in diesen Firmen so weit wie möglich zu erhalten. In diesem Fall darf jedoch die Zahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer nicht höher sein als

  • 25% der Belegschaft für die Monate Juli und August;
  • 20% der Belegschaft für die Monate September und Oktober;
  • 15% der Belegschaft für die Monate November und Dezember.

Dabei zählt jeder Arbeitnehmer, der sich im laufenden Monat in Kurzarbeit befindet, unabhängig von der Anzahl der Kurzarbeitsstunden.

  1. Umstrukturierungspläne

Unternehmen, die Entlassungen vornehmen wollen, müssen die „traditionelle“ Kurzarbeit beantragen. Kurzarbeit wird in diesem Fall nur dann gewährt, wenn die Unternehmen Umstrukturierungspläne vorlegen. Diese Pläne werden im Falle von kleinen Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten in Form eines Sanierungsplans oder im Falle von Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten in Form eines Plans zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erstellt.

Die Sozialpartner haben sich bereit erklärt, so weit wie möglich branchenspezifische Pläne zur Erhaltung von Arbeitsplätzen auszuhandeln, um das Instrument der befristeten Arbeitnehmerüberlassung nutzen zu können. Der Konjunkturausschuss behält sich das Recht vor, Anträge von Unternehmen abzulehnen, die offensichtlich nicht oder nur geringfügig von der Gesundheitskrise betroffen sind.

 

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