Eltern können unter bestimmten Bedingungen im Zeitraum vom 25. Mai 2020 bis zum 15. Juli 2020 weiterhin Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nehmen. In jedem Fall muss ein neuer Antrag gestellt werden, selbst wenn Eltern bereits einen früheren Antrag gestellt hatten.
Eltern von folgenden Kindern haben weiterhin Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen:
- ein Kind, das am oder nach dem 1. September 2015 geboren ist;
- ein Kind, das unter 13 Jahre alt ist, dessen Schule geschlossen wird oder dessen Unterricht aus Gründen, die direkt mit der Gesundheitskrise zusammenhängen, unterbrochen bleibt oder das von keiner Schule oder Betreuungseinrichtung betreut werden kann;
- ein Kind, das anfällig für COVID-19 ist (nach den Empfehlungen des CSMI handelt es sich hierbei um Kinder, die an einer Atemwegs-, Herz- oder Immunschwächepathologie leiden).
Es ist weiterhin nicht möglich, dass beide Elternteile (oder der Ehepartner) gleichzeitig Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen haben.
Prozedur:
Die genauen Daten, an denen der Urlaub genommen wird, müssen nur dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Das benötigte Formular muss ausgefüllt und zusammen mit den Belegen an den Arbeitgeber und die Krankenkasse (CNS) geschickt werden, auch wenn bereits ein früheres Formular eingereicht wurde. Sie erhalten von der CNS nur, wenn der Antrag unzulässig ist, eine Rückmeldung.
Kind geboren am oder nach dem 1. September 2015
Das Formular muss an die CNS und den Arbeitgeber geschickt werden.
Schulkinder unter 13 Jahren, deren Schule geschlossen ist
Die Bescheinigung über die Schließung der Schule ist beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend zu beantragen.
Für luxemburgische Schuleinrichtungen ist das Zertifikat unter folgender Adresse zu beantragen: attestationcrf@men.lu mit Angabe von:
- die nationale Identifikationsnummer des Kindes (Matrikel), Name, Vorname und der Name der besuchten Schule;
- die nationale Identifikationsnummer (Matrikel) des antragstellenden Elternteils, mit Namen und Vornamen.
Für ausländische Schuleinrichtungen ist eine offizielle Bescheinigung über die Schließung bei der für die Schule zuständigen Behörde zu beantragen.
Das Formular und die Bescheinigung müssen an die CNS und den Arbeitgeber geschickt werden.
Schulkinder unter 13 Jahren, die keinen Platz in einer Betreuungseinrichtung in Anspruch nehmen können
Die Bescheinigung (Bescheinigung fehlende Betreuungsmöglichkeit) muss an die Betreuungsstruktur geschickt werden und die das Fehlen einer Betreuungsmöglichkeit während der Schul- und Betreuungszeit in der Grundschule bescheinigt.
Die ausgefüllte Bescheinigung muss dann an das Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend an folgende Adresse attestationcrf@men.lu geschickt werden.
Das Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend schickt den Eltern dann per E-Mail oder Post eine Bescheinigung, die dem Antrag auf Urlaub aus familiären Gründen beizufügen ist bevor der Antrag an die CN und den ArbeitgeberS geschickt werden kann.
COVID-19 gefährdete Kinder
Ein ärztliche Zeugnis, in dem die Gefährdung des Kindes durch COVID-19 gemäß den vom Obersten Rat für Infektionskrankheiten (CSMI) festgelegten medizinischen Empfehlungen und Kriterien bescheinigt wird, ist beizufügen. Ein Kind gilt nach den Empfehlungen des CSMI als anfällig für COVID-19, wenn es an einer Atemwegs-, Herz- oder Immunschwächepathologie leidet.
Mehr Informationen: www.guichet.lu
Zurück zur Übersicht