Gemäß einer offiziellen Meldung der luxemburgischen Regierung vom 5. Mai 2020 endet das Recht auf den außerordentlichen Urlaub aus familiären Gründen COVID-19 prinzipiell am 25. Mai 2020.
Ausnahmsweise kann dieser Urlaub noch Eltern gewährt werden, die:
- gefährdete Kinder betreuen (mit einem ärztlichen Attest zu belegen);
- die keinen Betreuungsplatz für ihre Kinder finden;
- deren Kinder unter 3 Jahren bisher nicht in einer Kinderbetreuungseinrichtung eingeschrieben waren.
Weitere Einzelheiten folgen so bald wie möglich.
Das Recht auf Urlaub aus familiären Gründen für kranke oder behinderte Kinder bleibt bestehen:
Eltern, die keinen Anspruch mehr auf den außerordentlichen Urlaub aus familiären Gründen COVID-19 haben, haben natürlich weiterhin ein Recht auf ordentlichen Urlaub aus familiären Gründen. Letzterer wird nur gegen Vorlage eines ärztlichen Attests, das die obligatorische Anwesenheit des Elternteils bei dem kranken Kind bescheinigt, und unter der Bedingung gewährt, dass sie ihre gesetzlich zustehenden Tage noch nicht verbraucht haben.
Die Dauer des ordentlichen Urlaubs aus familiären Gründen hängt vom Alter des Kindes ab und beträgt wie folgt:
- 12 Tage pro Kind im Alter von 0-3 Jahren;
- 18 Tage pro Kind im Alter von 4 bis 12 Jahren;
- 5 Tage im Falle eines Krankenhausaufenthalts eines Kindes im Alter von 13 bis 17 Jahren.
Die Altersgrenze von 18 Jahren gilt nicht für Kinder, die eine Sonderzulage für behinderte Kinder (anerkannte Behinderung > 50%) erhalten.
Die Dauer des Sonderurlaubs kann aufgrund einer Stellungnahme des kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung auf maximal 52 Wochen verlängert werden für:
- Kinder, die an einer Krankheit oder Behinderung von außergewöhnlicher Schwere leiden (z.B. Krebs);
- Kinder, die länger als 2 Wochen stationär behandelt wurden;
- Kinder in Quarantäne.
Unter keinen Umständen dürfen beide Elternteile den Urlaub aus familiären Gründen gleichzeitig nehmen.
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