Ab dem 1. Mai 2020 gelten für Arbeitnehmer im Transportsektor, die in 2 oder mehr EU-Mitgliedstaaten arbeiten, neue Bestimmungen bezüglich der Zugehörigkeitsregelung zur Sozialversicherung.
Ein Arbeitnehmer, der einen wesentlichen Teil, d.h. mindestens 25%, seiner Tätigkeit in seinem Wohnland ausübt, unterliegt der Gesetzgebung dieses Landes und muss für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit in diesem Land sozialversichert sein.
Wenn der Arbeitnehmer weniger als 25% seiner Tätigkeit in seinem Wohnsitzland ausübt, ergeben sich mehrere Fälle:
- wenn der Arbeitnehmer nur einen Arbeitgeber hat, gilt die Gesetzgebung des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz oder Geschäftssitz hat;
- im Falle einer Tätigkeit in 2 oder mehr Ländern ist das Wohnsitzland für die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung zuständig.
Die Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer informieren und die obligatorischen Schritte beim zuständigen Träger des Wohnlandes unternehmen, damit dieser eine Entscheidung über die auf den Arbeitnehmer anwendbare Gesetzgebung treffen kann.
Die bestehende Zugehörigkeit zum luxemburgischen System wird von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) aufrechterhalten, solange die Entscheidung des zuständigen Trägers aussteht.
Die CCSS wird je nach Entscheidung des zuständigen Trägers entweder die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers aufrechterhalten oder diesen abmelden, damit er anschließend im Wohnsitzland sozialversichert wird.
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