Im Rahmen einer Sitzung des Konjunkturausschusses vom 23. April 2020 klärte die Direktion der ADEM die Frage nach der Berechnungsmethode für das Kurzarbeitergeld.
Die ADEM bestätigte die Übereinstimmung zwischen der großherzoglichen Verordnung und des Sozialgesetzbuches, die besagt, dass übliche Zuschläge wie Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit Teil des Kurzarbeitergeldes sein müssen. D.h., dass die ADEM die durchschnittlichen Zuschläge der 12 Monate vor der Kurzarbeit berücksichtigt.
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