Seit dem 30. März 2020 kann der außerordentliche Urlaub aus familiären Gründen
nicht mehr mit Kurzarbeit kumuliert werden. Arbeitnehmer, die aufgrund der Lockerungen nach Kurzarbeit wieder ihre bezahlte Beschäftigung aufnehmen respektiv ihr Partner können erneut einen Antrag auf außerordentlichen Urlaub aus familiären Gründen stellen, sofern sie keine andere Möglichkeit für die Kinderbetreuung haben.
Das seit dem 30. März 2020 gültige Antragsformular auf Urlaub aus familiären Gründen steht auf der Website der CNS zur Verfügung
(https://cns.public.lu/dam-assets/formulaires/cprf-covid/formulaire-cprf-avril-2020-de-final.pdf).
Grundsätzlich kann ein Antrag vom Arbeitgeber nicht abgelehnt werden, wenn der Arbeitnehmer das rechtliche Verfahren (Information des Arbeitgebers und Übermittlung des ausgefüllten Formulars an die CNS und den Arbeitgeber) eingehalten hat.
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