Die 26-Wochen-Frist, nach der der Kündigungsschutz ausläuft, wird im Krisenfall ausgesetzt. Der Anteil der 26-Wochen-Frist, der zu Beginn der Krise verblieben waren, bleibt bestehen und am Tag nach dem Ende des Krisenzustands läuft diese Frist weiter. Während der gesamten Dauer der Gesundheitskrise ist der Arbeitgeber, dem eine Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, nicht mehr befugt, diesem Arbeitnehmer die Beendigung seines Arbeitsvertrags mitzuteilen oder diesen zu einem Vorgespräch vorzuladen, es sei denn es liegen schwerwiegende Gründe vor.
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