Luxemburg und Deutschland haben sich darauf verständigt, dass Arbeitstage in denen die Arbeitnehmer aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ihre Tätigkeit von ihrem Hauptwohnsitz in Telearbeit ausüben, als Arbeitstage in dem Staat gelten können, in dem die Tätigkeit üblicherweise ausgeübt worden wäre.
Die Arbeitstage in denen Grenzgänger in der Zeit der COVID-19 Pandemie von zuhause arbeiten, müssen also nicht für die Berechnung der 19-Tage-Toleranzregelung berücksichtigt werden.
Diese zeitbegrenzte Regelung gilt rückwirkend ab dem 11. März 2020.
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