Der LCGB begrüßt die Ankündigung der Regierung, dass das Kurzarbeitergeld in dieser Krisenzeit nicht unter dem sozialen Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer (2.141,99 €) liegen darf. Gegebenenfalls wird das Kurzarbeitergeld durch den sozialen Mindestlohn für ungelernte Arbeitskräfte ersetzt. Die Differenz zwischen der Höhe des Kurzarbeitergeldes und des sozialen Mindestlohns für ungelernte Arbeiter wird vom Beschäftigungsfonds gezahlt. Die Bedingungen für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bleiben bestehen.
Im Zusammenhang mit der Gesundheitskrise unterstützt der LCGB alle Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherung der Existenz der Beschäftigten und fordert deshalb auch weiterhin eine 100%ige Lohngarantie der Regierung für alle Beschäftigten des privaten Sektors, die sich in Kurzarbeit aufgrund von COVID-19 befinden.
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Das gesetzliche Kurzarbeitergeld aufgrund von COVID-19 beträgt 80% des normalen Bruttostundenlohns (für nicht geleistete Arbeitsstunden) mit einem Höchstbetrag von 2,5 x des unqualifizierten sozialen Mindestlohn = 5.354,98 € brutto (sozialversicherungs- und steuerpflichtig) und einem Mindestbetrag in Höhe des unqualifizierten sozialen Mindestlohn = 2.141,99 €.
Der Arbeitgeber kann aber weiterhin 100% des Gehalts zahlen. In diesem Fall wird der Teil des Gehalts, der über die gesetzliche Zahlung hinaus geht, vom Arbeitgeber gezahlt.
Im Falle von Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen wird der Lohn zu 100 % gezahlt. Sowohl der Arbeitgeber als auch die CNS sind gesetzlich verpflichtet, im Krankheitsfall die Weiterzahlung des vollen Gehalts zu gewährleisten. Die Kurzarbeit weicht daher nicht von der Verpflichtung des Arbeitgebers ab, kranken Mitarbeitern eine 100%ige Lohnfortzahlung zu zahlen.
Bei teilweiser Unterbrechung der Tätigkeit (d.h. Kurzarbeit nur für einen Bruchteil der Arbeitszeit): Zahlung von 100% des Gehalts für die geleisteten Arbeitsstunden und Zahlung von 80% des normalen Gehalts für die nicht geleisteten Stunden.
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