Generalversammlungen von Unternehmen oder anderen juristischen Personen durch eine schriftliche oder elektronische Abstimmung, durch einen von der Gesellschaft ernannten Bevollmächtigten oder durch eine Videokonferenz oder ein anderes Kommunikationsmittel, das die Identifizierung der Aktionäre oder Gesellschafter ermöglicht, sind zulässig.
Die anderen Organe einer Gesellschaft können ihre Sitzungen ohne physische Anwesenheit durch schriftliche verbreitete Beschlüsse oder durch Videokonferenz oder andere Kommunikationsmittel, die die Identifizierung der Mitglieder ermöglichen, abhalten.
Jedes Unternehmen ist berechtigt, seine Jahreshauptversammlung für den späteren der beiden folgenden Zeitpunkte einzuberufen:
- Ein Datum, das in einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Ende des Unternehmensjahres fällt.
- Ein Datum bis zum 30. Juni 2020.