Angesichts des Ausmaßes der Bedrohung durch COVID-19 und der spürbaren Auswirkungen auf die Unternehmen und ihre Beschäftigten traf sich der Konjunkturausschuss am 18. März 2020 zu einer außerordentlichen Sitzung.
Es wurde beschlossen, dass Unternehmen, die aufgrund eines Regierungsbeschlusses ihre Tätigkeit ganz oder teilweise einstellen mussten oder müssen, ab dem Datum des jeweiligen Beschlusses ausnahmsweise direkt für Kurzarbeit in Frage kommen. Die ADEM wird im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten, diese Rückerstattungsanträge angesichts der Ausnahmesituation in der sich die Unternehmen und Verwaltungen befinden, so sorgfältig wie möglich bearbeiten.
Während der Kurzarbeit erstattet der Staat dem Unternehmen für die ausgefallenen Stunden 80% der normalen Löhne der betroffenen Arbeitnehmer. Die Rückerstattung ist auf 250% des sozialen Mindestlohns begrenzt. Das Unternehmen ist weiterhin für die Sozialversicherungsbeiträge und die Löhne für die geleisteten Arbeitsstunden verantwortlich.
Unternehmen, die ihre Tätigkeit fortsetzen können, aber dennoch unter den Auswirkungen des Coronavirus leiden, können jederzeit „Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt / Coronavirus“ beantragen.
Die Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt kann für alle Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden, deren Arbeitsort in Luxemburg liegt, unabhängig davon, ob sie einen unbefristeten oder befristeten Vertrag haben. Zeitarbeitnehmer sind daher ausgeschlossen.
Anträge von gemeinnützigen Organisationen werden von Fall zu Fall analysiert, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden. Anträge von Kinderkrippen sind grundsätzlich nicht förderfähig, da sich das Bildungsministerium weiterhin mit 70% an deren Betriebskosten beteiligt.
Darüber hinaus gelten in allen Fällen die allgemeinen Regeln, d.h. die vorherige Ausschöpfung der Eigenmittel des Unternehmens (Nichtverlängerung ausgelaufener befristeter Verträge, kein Rückgriff auf neue befristete Verträge, Erschöpfung des Resturlaubs, kein Rückgriff auf Zeitarbeitskräfte und die Einführung von Zeitkrediten für Arbeitskräfte) und ein Verbot von Entlassungen aus Gründen, die nicht in der Person selbst liegen.
Schließlich wird daran erinnert, dass Arbeitnehmer, die Telearbeit leisten oder Urlaub aus familiären Gründen genommen haben, während dieses festgelegten Zeitraums nicht für Kurzarbeit in Frage kommen.
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