Befürchtet der Arbeitgeber, dass ein Arbeitnehmer infiziert ist, kann er den Arbeitnehmer von seiner Arbeit freistellen, muss aber gleichzeitig die Vergütung beibehalten. Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer nicht zwingen, Urlaub zu nehmen oder sein Zeitsparkonto zu nutzen. Telearbeit muss über eine Zusatzklausel zum Arbeitsvertrag geregelt werden.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auf Grundlage des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zur Telearbeit verpflichten, muss aber umgekehrt einem Antrag des Arbeitnehmers auf Telearbeit nicht zustimmen. Arbeitnehmer, die Telearbeit leisten, kommen nicht für Kurzarbeit in Frage.
Besteuerung:
Der Grenzgänger muss darauf achten, dass wenn bestimmte, in bilateralen Steuerabkommen zwischen Luxemburg und seinen drei Nachbarländern festgelegte Toleranzschwellen überschritten werden, er in seinem Wohnsitzland steuerpflichtig wird. Eine Lösung muss also bilateral verhandelt werden!
Belgische und französische Grenzgänger: Seit dem 14. März 2020 und bis zum Ende der Pandemie werden die als Telearbeit geleisteten Tage bei der Berechnung der geltenden Toleranzschwelle für die Besteuerung (Frankreich: 29 Tage, Belgien: 24 Tage) nicht mehr berücksichtigt.
Die spezifischen Bedingungen für die Anwendung dieser Beschlüsse der französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
Deutsche Grenzgänger: Die Toleranzschwelle für Telearbeit bleibr derzeit in Kraft (19 Tage). Es laufen noch Gespräche, um vorübergehend von diesem Schwellenwert abzuweichen. Eine Petition wurde am 22. März 2020 online gestartet:
https://www.openpetition.de/petition/online/keine-steuerlichen-nachteile-fuer-grenzgaenger-durch-covid-19-corona
Sozialversicherung:
Nach der europäischen Koordinierungsverordnung dürfen Grenzgänger nicht mehr als 25% ihrer Arbeitszeit in ihrem Wohnsitzland arbeiten, ansonsten unterliegen sie dem Sozialversicherungssystem ihres Wohnsitzlandes. Eine Lösung muss also bilateral verhandelt werden!
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