Änderungen des Arbeitsvertrags

Prüfen Sie zunächst, um welche Art der Vertragsänderung es sich handelt:

Eine wesentliche Klausel eines Arbeitsvertrags

ist eine Klausel, die ein wesentliches Element des Dienstverhältnisses betrifft. Um als wesentlich eingestuft zu werden, muss die entsprechende Klausel ein Element des Vertrags betreffen, das von den Vertragsparteien bei Vertragsschluss als wesentlich eingestuft worden war, d. h. für die Entscheidung der Parteien zum Vertragsabschluss entscheidend war.

Beispiele : die Vergütung, die Funktion, der Arbeitsort und die Dauer der Arbeitszeiten…

Einseitige Änderung einer wesentlichen Klausel des Arbeitsvertrags

Hier ist danach zu unterscheiden, ob die Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers erfolgt oder nicht.

Jede zum Nachteil des Arbeitnehmers erfolgende und eine wesentliche Klausel des Arbeitsvertrags betreffende Änderung ist dem Arbeitnehmer in denselben Formen (Einschreibbrief) und innerhalb derselben Fristen anzuzeigen, wie eine Kündigung. Wird das Verfahren nicht eingehalten, so ist die Änderung nichtig.

Das Verfahren ist somit dasselbe wie im Fall der Kündigung:
•    Einberufung zu einem Vorgespräch, wenn der Arbeitgeber mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigt oder das tarifvertraglich vorgesehen ist;
•    Einschreibbrief oder persönliche Übergabe zur Abzeichnung einer Kopie als Empfangsbestätigung;
•    mit Vorankündigungsfrist oder mit sofortiger Wirkung, je nachdem, ob der Arbeitgeber tatsächliche und ernste Motive dafür hat oder schwerwiegende Gründe vorliegen.

Hingegen kann eine Änderung des Arbeitsvertrags, die eine wesentliche Bestimmung betrifft, aber nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ist (z. B. eine Beförderung) wie folgt erfolgen:
•    in Schriftform;
•    in zweifacher Ausfertigung und
•    spätestens im Augenblick des Inkrafttretens der Änderungen.

 

Eine nicht wesentliche Klausel eines Arbeitsvertrags

ist eine Klausel, die ein für die Vertragsparteien nicht entscheidendes Element betrifft, oder bei der die Parteien im Vertrag selbst bereits die Möglichkeit einer späteren Änderung dieses Elements vorgesehen haben.

Beispiele: eine Mobilitätsklausel und/oder eine Flexibilitätsklausel betreffend die Arbeitszeiten.

Einseitige Änderung einer nicht wesentlichen Klausel des Arbeitsvertrags

Im Fall der Änderung einer der nicht wesentlichen Klauseln des Arbeitsvertrags (d.h. jener Klauseln, die für den Arbeitnehmer nicht wesentlich sind oder von Klauseln, die die Möglichkeit einer Änderung bereits vorsehen) ist das vom Arbeitgeber zu beachtende Verfahren einfach und der Arbeitnehmer verfügt über kein spezielles Rechtsmittel, falls er mit den durchgeführten Änderungen nicht einverstanden ist.

Die Änderung einer nicht wesentlichen Klausel des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber muss folgendermaßen erfolgen:
•    in Schriftform;
•    in zweifacher Ausfertigung; und
•    spätestens bei Inkrafttreten der geplanten Änderung.

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