In diesem Frühjahr sind viele nicht ansässige verheiratete Steuerpflichtige verpflichtet, ihre erste gemeinsame luxemburgische Einkommensteuererklärung abzugeben. Während sich alle verheirateten Grenzgänger mit weitgehend den ihnen unbekannten Verwaltungsverfahren vertraut machen müssen, sind die französischen Grenzgänger zusätzlich verunsichert, welche Auswirkungen das neue französisch-luxemburgische Steuerabkommen auf ihre Steuerlast hat.
Am 20. März 2018 unterzeichneten Luxemburg und Frankreich ein neues Steuerabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -betrug bei Einkommens- und Vermögensbesteuerung. Unterschiedliche Aussagen von Steuerexperten in den Medien lassen Bedenken bei französischen Grenzgängern aufkommen, die in Luxemburg arbeiten oder eine Rente aus Luxemburg beziehen. Sie befürchten eine Erhöhung ihrer Steuerlast mit dem Inkrafttreten des neuen Abkommens.
Entsprechend seiner Positionierung der letzten Jahre für eine strikte Steuergerechtigkeit zwischen ansässigen und nicht ansässigen Steuerzahlern, hat der LCGB eine Analyse des Abkommens durchgeführt. So sieht Artikel 22 tatsächlich vor, dass das in Luxemburg bereits steuerpflichtige Gehalt auch in Frankreich steuerpflichtig ist – jedoch unter Abzug einer Steuergutschrift entsprechend des französischen Steuerbetrags. Nach Auffassung des LCGB sollte dies eine Erhöhung der Steuerlast in Frankreich verhindern.
Um anderweitige Auslegungen dieser Bestimmung zu vermeiden, muss die praktische Anwendung für französische Grenzgänger, die eine in Luxemburg steuerpflichtige berufliche Tätigkeit ausüben oder eine Rente aus Luxemburg beziehen, rasch geklärt werden. Der LCGB hat deshalb heute ein Dringlichkeitstreffen mit Finanzminister Pierre GRAMEGNA angefragt.
Während dieser Unterredung erwartet der LCGB auch, einige Fragen zu den Steuererklärungsformularen 2018 beantwortet zu bekommen. So ist beispielsweise eine gesetzliche Frist bis 31. März 2019 festgelegt für Anträge zur Änderung der Besteuerungsmethode (Zusammenveranlagung oder Individualbesteuerung) für das Steuerjahr 2018. Steuerzahler, die nicht alle dafür erforderlichen Belege rechtzeitig erhalten, können diese Frist nicht einhalten. Infolgedessen können die Betroffenen keine Entscheidung über das für sie günstigere Steuersystem treffen. Dies gilt insbesondere für belgische Grenzbewohner, die ihre Belege für die Steuererklärung erst im Mai-Juni 2019 erhalten.
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