Die Abgeordnetenkammer stimmte am 13. März 2018 den Gesetzentwurf 7086. Dieser sieht eine Reihe von Anpassungen des Arbeitsrechts vor, unter anderem den Erhalt des integralen Lohns im Krankheitsfall, womit die Arbeitnehmerrechte gestärkt wurden. Demgegenüber schadet die Reform der Wiedereingliederungshilfe (Aide au réemploi) den Arbeitnehmerrechte, da diese lediglich eine Maßnahme zur Budgeteinsparung darstellt.
Der LCGB begrüßt ausdrücklich, dass die Unklarheiten in Bezug auf das Krankengeld, die mit der Einführung des Einheitsstatuts im Jahr 2009 entstanden sind, durch einen neuen Gesetzestext beseitigt wurden. Das Gesetz folgt den Ergebnissen des Kassationshofs in seinem Beschluss vom Juli 2013. In Anbetracht, dass bereits Mitte 2015 auf Ebene des permanenten Arbeits- und Beschäftigungsausschusses eine Vereinbarung zur Gesetzesanpassung getroffen wurde, findet der LCGB es jedoch bedauerlich, dass dieses Dossier nicht schneller im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer geregelt wurde.
Die Wiedereingliederungshilfe stellt für den LCGB eine wichtige Sozialmaßnahme für den Arbeitsplatzerhalt und die Existenzsicherung der Arbeitnehmer im Privatsektor dar. Diese mildert die Konsequenzen bei der Annahme eines schlechter bezahlten Arbeitsplatzes und garantiert einem Angestellten, der seinen Arbeitsplatz verloren hat, einen gewissen Lohnstandard.
Nur dank des bilateralen Abkommens vom 28. November 2014 zwischen der Regierung und den Gewerkschaften konnten die Beeinträchtigungen, die durch die ursprüngliche Version der Reform entstanden wären, gemindert werden; dahingehend, dass die Dauer der Wiedereingliederungshilfe von 48 Monaten und 90 % des vorherigen Lohns (mit einer Begrenzung auf das 3,5-Fache des unqualifizierten Mindestlohns und ohne dass die Hilfe 50 % des vom Arbeitgeber gezahlten Gehalts übersteigt) garantiert blieben.
Dennoch wird dieses bilaterale Abkommen bei der neuen Wiedereingliederungshilfe teilweise nicht eingehalten und zahlreiche zusätzliche Verschlechterungen wurden umgesetzt:
- die Hilfe ist begrenzt auf Personen über 45 Jahre;
- sie gilt nur für Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag und der vorangegangen Arbeitszeitraum muss mindestens 24 Monaten betragen;
- die Hilfe kann nicht über den Zeitraum der vorangegangenen Arbeitsrelation vor dem Arbeitsplatzverlust hinausgehen, d.h. die Wiedereingliederungshilfe kann zwischen 24 und 48 Monaten variieren.
Der LCGB vertritt auch weiterhin seine Position, dass eine Altersbegrenzung für den Erhalt der Wiedereingliederungshilfe inakzeptabel ist, dass die Dauer der Wiedereingliederungshilfe von 48 Monaten für alle Leistungsempfänger gelten muss und dass ein Mechanismus vorgesehen werden muss, der es nicht erlaubt qualifizierte Arbeitnehmer zu einem Niedriglohn einzustellen und eine missbräuchliche Anwendung der neuen Regelung der Begrenzung der Hilfe auf 50% des vom Arbeitgeber gezahlten Gehalts vermeidet.
Entgegen des Sozialdialogs hat der Arbeitsminister ein Gesetzespaket mit Regelungen geschnürt, das in keinster Weise der auf Ebene des permanenten Arbeits- und Beschäftigungsausschusses geführten Gespräche entspricht. Der LCGB muss hieraus schlussfolgern, dass die Interessen der Regierung nicht in einem besseren Schutz der Arbeitnehmer liegen, sondern darin Einsparungen umzusetzen, die sich durch den im Oktober eingereichten Gesetzesentwurf 7086 auf 18 Millionen € jährlich belaufen werden.
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